Betreff
Änderung von § 18 der Gestaltungssatzung (Nutzung von Sonnenenergie)
Antrag der Bayernpartei vom 19.05.2020
Vorlage
2020/169
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Begründung des Antrages

 

Der Auftragsteller begründet seinen Antrag mit der veränderten ökologischen Gesamtsituation und der Gesamtbilanz von Herstellung der Anlagen sowie der Stromgewinnung. Dem Antrag ist eine Beispielrechnung hinzugefügt (Anlage 1).

 

Stellungnahme der Verwaltung

 

Es wird empfohlen dem Antrag nicht zuzustimmen.

 

Ziel der Gestaltungssatzung ist der Erhalt der historisch gewachsenen und unverwechselbaren Altstadt. In diesem Zusammenhang kommt der Dachlandschaft (5. Fassade) eine große Bedeutung zu. Das geschlossene Ensemble, der einheitliche aus der Geschichte überlieferte Gesamteindruck ist unbedingt zu bewahren. Siehe hierzu auch die Stellungnahmen des LfD´s und des Stadtheimatpflegers Herrn Dr. Knobling.

 

In der aktuellen Gestaltungssatzung ist die Nutzung der Sonnenenergie in § 18 geregelt (Anlage 2). Danach ist es bereits jetzt möglich entsprechende Anlagen im Rahmen einer Befreiung zu realisieren. Eine weitergehende Regelung ist weder erforderlich noch zielführend. Die Erfahrungen zeigen, dass es bislang nur sehr wenige Eigentümer gibt, die einen solchen o.g. Antrag auf Befreiung gestellt haben bzw. ein Interesse daran gezeigt haben.

 

 

 

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der § 18 der Gestaltungssatzung der Stadt Kitzingen in Ziffer 3 wird wie folgt geändert:

Photovoltaikanlagen (zur Stromerzeugung) sind im gesamten Innenstadtbereich zulässig. Generell unzulässig sind solche Anlagen weiterhin an oder auf Denkmälern im Bereich von Ensembles (Marktplatz) oder in der unmittelbaren Nähe bzw. dem Wirkbereich eines Denkmals.