Stadtrat Schardt ist
aufgrund persönlicher Beteiligung von der Beratung und Beschlussfassung
ausgeschlossen und begibt sich ohne Aufforderung in den Zuhörerbereich.
Stadtplaner Fischer geht ausführlich auf den Sachvortrag Nr. 2016/027 ein und stellt dar, dass der Bebauungsplan an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden sollte.
Stadtrat Pauluhn verweist auf die Vielzahl von Hinterliegergrundstücken, die mit Blick auf den Bebauungsplan straßenmäßig nicht erschlossen seien. Im alten Bebauungsplan gab es Stichstraßen, die hier fehlen würden.
Stadtplaner Fischer stellt dar, dass der alte Bebauungsplan insbesondere hinsichtlich der Straßen nicht umgesetzt wurde. Mit Blick auf die Grundstücksgrößen und die fehlenden Eigentumsverhältnisse war es nicht möglich, im Bebauungsplan Stichstraßen vorzusehen. Die Hinterliegergrundstücke müssten anschließend über Privatstraßen erschlossen werden. Mit verschiedenen Eigentümern wurde dies bereits kommuniziert.
Stadträtin Wallrapp verweist auf die Nähe zur Sickergrundhalle und eine mögliche Lärmproblematik, wenn die Halle intensiver genutzt werde. Sie möchte, dass dies in den Baugenehmigungen mit aufgenommen werde, nicht dass in der Zukunft die Nutzung der Halle – auch mit Blick auf eine mögliche Erweiterung als Mehrzwecknutzung – eingeschränkt ist.
Stadtplaner Fischer stellt dar, dass ein Lärmgutachten erstellt wurde und sämtliche Grenzwerte eingehalten wurden. Nachdem im Bebauungsplanverfahren dieser Belang geklärt werden könne, gebe es keinen sachlichen Grund, um dies in den Baugenehmigungen aufzunehmen.
Im Folgenden diskutieren die Stadträte ausführlich über mögliche Einschränkungen im Betrieb der Sickergrundhalle, wenn in Zukunft der Betrieb zunehmen könnte. Nachdem das Lärmgutachten auf die aktuelle Nutzung abzielt, könnte es bei einer gesteigerten zukünftigen Nutzung zu Lärmüberschreitungen kommen.
Nach weiterer Diskussion schlägt Bürgermeister Güntner vor, den Lärmgutachter nochmals mit der Frage zu konfrontieren, inwiefern sich eine gesteigerte Nutzung auf die Grenzwerte auswirken könnte. Gleichwohl sollte der Aufstellungsbeschluss gefasst werden, damit das Verfahren beginnen könne.