TOP Ö 3: Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale im Friedhof Etwashausen gem. § 34 der Friedhofs- und Bestattungssatzung

Rechtsdirektorin Schmöger führt in die Thematik ein und teilt mit, dass Herr Dr. Knobling aufgrund seiner Sachkenntnis zur Beurteilung der Grabdenkmäler hinzugezogen wurde. Sie beschreibt den beabsichtigten weiteren Umgang mit den erhaltenswerten Grabmalen. Dr. Knobling erhält das Wort, und setzt des Gremium über den geschichtlichen Hintergrund und beispielhafte Restaurierungsarbeiten in Kenntnis. Er legt anhand etlicher Anlagen die historische Bedeutung des Friedhofs Etwashausen dar. Die Friedhöfe in Hohenfeld und Repperndorf würden in naher Zukunft ebenfalls inventarisiert werden.


1.      Vom Sachvortrag 2020/228 wird Kenntnis genommen.

 

2.      Es besteht Einverständnis, die in der Anlage 1 genannten Gräber bzw. Grabmale im Friedhof Etwashausen als „künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale“ und damit als erhaltenswert anzuerkennen und sie in das Verzeichnis gemäß § 34 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) aufzunehmen.

 

3.      Es besteht Einverständnis, mit den in dieses Verzeichnis aufgenommenen Grabmalen im Friedhof Etwashausen wie folgt umzugehen:

 

a)      Vor Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte ist im Einzelfall jede geplante Änderung am Grabmal von der Friedhofsverwaltung mit SG 61 (Bauordnung) als untere Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

 

b)      Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte übernimmt die Stadt unentgeltlich das Eigentum an dem schützenswerten Grabmal, gestaltet dies gärtnerisch einfach und pflegeleicht und erhält es. In diesen Grabstätten können künftig Urnenbestattungen gemäß § 21 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung erfolgen. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 m) der Friedhofsgebührensatzung.