TOP Ö 6: Bebauungsplan Nr. 110 "Bahnhofsumfeld Kitzingen"; hier: Aufstellungsbeschluss

Sachgebietsleiterin Kirchner erinnert an den getroffenen Grundsatzbeschluss und teilt mit, dass nun der Aufstellungsbeschluss zwingend sei.

 

Stadträtin Schmidt erkundigt sich, warum der Friedrich-Bernbeck-Platz mit überplant worden sei, da doch Einigkeit bestanden habe, dort eine Grünfläche zu realisieren. Sachgebietsleiterin Kirchner und Bauamtsleiter Graumann erläutern, dass dies nur der Aufstellungsbeschluss sei, und man deshalb so großzügig geplant habe. Inhalt und Konzept würden dem Gremium noch vorgelegt werden. Auch die zuvor geschätzten 200 Parkplätze könnten nach wie vor geschaffen werden.

Stadtrat Christof zeigt für dieses Vorgehen kein Verständnis. Diese weit gefasste Überplanung mache in seinen Augen keinen Sinn, wenn bereits klar sei, dass man dies wieder ändern werde. Er halte es für besser, Grundsätze gleich zu fixieren anstatt Beschlüsse wieder rückgängig zu machen. Es sei Aufgabe der Verwaltung, den Willen des Stadtrats umzusetzen.

Bauamtsleiter Graumann teilt nochmals mit, dass das fertige Konzept, welches inhaltlich Grundlage für den B-Plan ist, dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werde. Auch die Frage von Stadtrat Moser nach Verkehrsentwicklung und der Einbindung des ÖPNV sei konzeptionell zu lösen.

Bürgermeisterin Glos wendet sich an Dr. Knobling, welcher sich unter den Zuschauern befindet, und bedankt sich für dessen historischen Rückblick über das Bahnhofsumfeld in „Der Falter“.


1.    Vom Sachvortrag 2021/113 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der Bebauungsplans Nr. 110 „Bahnhofsumfeld Kitzingen“ wird, wie im Sachvortrag dargestellt, nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB aufgestellt. Gemäß § 13 a BauGB wird der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege einer Berichtigung angepasst.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte für die Aufstellung des Bebauungsplans vorzunehmen.

 

4.    Die bestehenden Gebäude werden als Bestandsgebäude berücksichtigt.