TOP Ö 4: 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 86 "Von-Deuster-Park"; hier: erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Sachgebietsleitung Kirchner führt aus, dass man aufgrund einer Änderung erneut einen beschluss fassen müsse. Man sei bestrebt, die Satzung noch vor der Sommerpause beschließen zu lassen, um so die Grundlage für den Neubau auf dem „Deuster-Areal“ zu schaffen.

 

Stadtrat Hartmann weist darauf hin, dass der Bau- und Umweltausschuss festgelegt habe, dass jeweils 3 Eidechsenhabitate und 5 Fledermauskästen aufgestellt werden würden. Diese vermisse er in den erhaltenen Unterlagen. Sachgebietsleitung Kirchner verspricht, dies zu prüfen. Sollte dies untergegangen sein, so werde sie dies noch einfügen. Auch sagt sie zu, dass sie die Information, dass die zu Schutz der Kleintiere angebrachten Bauzäune Löcher hätten, an die zuständige Stelle weiter zu geben.

 

Auf die Frage von Stadträtin Dr. Endres-Paul antwortet Frau Kirchner, dass die Suche nach Kampfmitteln noch nicht abgeschlossen sei, die Kosten für Beseitigung jedoch vom Bauträger zu tragen sein. Altlasten seien nicht gefunden worden.

 

Stadtrat Christof erinnert an die historischen Gewölbekeller und rät der Verwaltung, den Zugang zu diesem auch für die Zukunft sicher zu stellen. Oberbürgermeister Güntner wird dies an die Tiefbauverwaltung weitergeben. Eventuell bestünde die Möglichkeit, die Keller als Lager zu nutzen.

 

 

 


1.      Vom Sachvortrag 2021/138 wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der beigefügte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 86 „Von-Deuster-Park“ mit der Würdigung der Stellungnahmen (Anlage 1), zeichnerischem Teil inklusive textlichen Festsetzungen (Anlage 2), Begründung (Anlage 3), jeweils in der Fassung vom 05.05.2021, Umweltbericht (Anlage 4), in der Fassung vom 17.12.2020 sowie den dazugehörigen Anlagen (spezielle artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (Anlage 5) und Schallimmissionsprognose (Anlage 6), wird gebilligt.

 

3.      Der gebilligte Planentwurf wird im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB benachrichtigt.