TOP Ö 8: Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale im Friedhof Hohenfeld gem. § 34 der Friedhofs- und Bestattungssatzung

1.      Vom Sachvortrag 2021/190 wird Kenntnis genommen.

 

2.      Es besteht Einverständnis, die in der Anlage 1 genannten Gräber bzw. Grabmale im Friedhof Hohenfeld als „künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale“ und damit als erhaltenswert anzuerkennen und sie in das Verzeichnis gemäß § 34 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) aufzunehmen.

 

3.      Es besteht Einverständnis, mit den in dieses Verzeichnis aufgenommenen Grabmalen im Friedhof Hohenfeld wie folgt umzugehen:

 

a)      Vor Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte ist im Einzelfall jede geplante Änderung am Grabmal von der Friedhofsverwaltung mit SG 64 (Bauordnung) als untere Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

 

b)      Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte übernimmt die Stadt unentgeltlich das Eigentum an dem schützenswerten Grabmal, gestaltet dies gärtnerisch einfach und pflegeleicht und erhält es. In diesen Grabstätten können künftig Urnenbestattungen gemäß § 21 a der Friedhofs- und Bestattungssatzung erfolgen. Die Gebührenerhebung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 m) der Friedhofsgebührensatzung.