TOP Ö 11: Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Kitzingen (Musikschulgebührensatzung); hier: Satzungsänderung

Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0

1.   Vom Sachvortrag 2022/043 wird Kenntnis genommen.

 

2.   Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBL S. 264) folgende

 

 

2.    Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Musikschule

der Stadt Kitzingen

(Musikschulgebührensatzung)

 

§ 1

Satzungsänderung

 

1. § 2 wird um folgenden Abs. 5 erweitert:

 

„(5) Die Gebührenermäßigungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Gastschüler.“

 

2. § 6 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Eine Rückerstattung erfolgt nicht bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt (z. B. Unwetterwarnungen), bei Unterrichtsabsagen des Bayerischen Kultusministeriums für die allgemeinbildenden Schulen sowie aufgrund anderer behördlicher Anordnungen.“

 

3. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

 

„§ 7 Leihgebühren

Zu Beginn eines jeden Schuljahres können die Schüler der Musikschule aus den vorhandenen Beständen folgende Instrumente zu folgenden jährlichen Gebühren ausleihen:

 

Akkordeon  119,00 €

Gitarre                      91,00 €

Querflöte                158,00 €

Saxofon                  158,00 €

Violine                     119,00 €

Violoncello              181,00 €

Klarinette                158,00 €

 

Die Ausleihgebühr entsteht mit der Überlassung des Instruments von der Musikschule an die Schüler. Bezüglich der Gebührenschuldner wird auf § 3 dieser Satzung verwiesen. Die Gebühr ist jeweils zum 15.02. des laufenden Schuljahres zur Zahlung fällig.“

 

§ 2

Inkrafttreten

 

     Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

 

 

     Kitzingen, den 24.02.2022

     STADT KITZINGEN

 

 

     Stefan Güntner

     Oberbürgermeister