TOP Ö 1.1: BGV-Nr. WA-2013-242, Anbringen einer Werbetafel über dem Ladeneingang und auf vermauertem Fenster, Kaiserstraße 18

Beschluss: abgelehnt

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 8

Stadtplaner Pohl geht auf den Sachverhalt ein und stellt dar, dass der Anbringung der Werbetafel nicht entsprochen werden könne, nachdem Art und Weise nicht der Werbeanlagensatzung entspreche. Das Aufmalen bzw. Anbringen eines Auslegers hingegen wäre genehmigungsfähig gewesen. Nachdem darüber hinaus keine Befreiungsgründe vorliegen, ist der Antrag abzulehnen.

 

Stadtrat Schardt verweist auf die Werbung von Digital Print auf dem städtischen Gebäude Schulhof 2, welche ebenfalls in der gleichen Art und Weise angebracht sei, weshalb man seiner Auffassung nach, dem Antrag zustimmen sollte.

 

Stadtrat Schmidt kann dem Antrag ebenfalls zustimmen und spricht sich gegen den Beschlussentwurf aus, nachdem die Werbung sehr dezent sei. Er ist der Auffassung, dass in diesem Fall die Werbeanlagesatzung entsprechend geändert werden müsste, was seiner Auffassung nach bereits hätte erfolgen müssen.

 

Stadtrat Steinruck und Stadträtin Wallrapp sprechen sich ebenfalls für die Werbung aus und verweisen auf verschiedene vergleichbare Fälle in der Stadt.

 

Stadträtin Glos spricht sich ebenfalls für die Werbung an der Fassade aus. Hingegen lehne sie die Werbung am Fenster ab, worauf Stadtrat Heisel ergänzt, dass er der Gestaltung der Werbung am Fenster Analog der Werbung an der Tür zustimmen könne.

 

Oberbürgermeister Müller erklärt, dass die Verwaltung mit Blick auf die Werbeanlagensatzung eine Ablehnung des Antrages vorschlagen müsse, der Stadtrat eine andere Entscheidung treffen könnte, dabei jedoch einen Präzedenzfall schaffe.


 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die beantragten Werbeanlagen auf Flurstück Nr. 333, Kaiserstraße 18, ab.