Friedhofs-, und Bestattungswesen; hier: Grundsatzbeschluss zur Zulassung von Bestattungen im Leichentuch ohne Sarg bei Erdbestattungen

Betreff
Friedhofs-, und Bestattungswesen; hier: Grundsatzbeschluss zur Zulassung von Bestattungen im Leichentuch ohne Sarg bei Erdbestattungen
Vorlage
2023/131
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.    Allgemeines

 

Mit der Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 11. März 2021 hat der Freistaat Bayern § 30 Abs. 2 der Bestattungsverordnung wie folgt geändert:

 

„(2) Der Friedhofsträger kann Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gemäß § 7 untersagt. Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.“

 

Durch das Einfügen dieses neuen § 30 Abs. 2 werden nach der Begründung des Verordnungsgebers unter bestimmten Umständen Bestattungen im Leichentuch ohne Sarg bei Erdbestattungen zugelassen. Damit soll die Sargpflicht im Grundsatz beibehalten werden. In § 30 Abs. 2 Satz 1 wird der Friedhofsträger aber dazu ermächtigt, Bestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zuzulassen. Damit soll in Bayern das Recht gestärkt werden, nach der weltanschaulichen und religiösen Haltung bestattet zu werden. Die Nennung sowohl religiöser als auch weltanschaulicher Gründe erfolgt im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (GG). So hat die Auslegung der Begriffe „Religion“ und „Weltanschauung“ anhand der zu Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 107 der bayerischen Verfassung geltenden Grundsätze zu erfolgen. Danach bezeichnet eine Religion oder Weltanschauung vereinfacht die Anschauung eines Menschen über die Welt als Ganzes sowie Herkunft und Ziele des menschlichen Lebens. Die Weltanschauung beschränkt sich dabei auf innerweltliche Bezüge, während die Religion die Beziehung des Menschen zu höheren Mächten beinhaltet.

 

Mit der Ermächtigung des Friedhofsträgers wird die kommunale Selbstverwaltung gestärkt und in unterschiedlichen Gegebenheiten in bayerischen Gemeinden und Städten Rechnung getragen. Der Friedhofsträger soll vor Ort prüfen, ob Bestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg in der Friedhofssatzung oder durch Entscheidung im Einzelfall zugelassen werden sollen oder nicht. Entscheidet er sich dafür, kann er weiterhin anhand der örtlichen Gegebenheiten festlegen, ob der Transport der Leiche auf dem Friedhof (insbesondere von der Aussegnungshalle) bis zum Sarg in einem geschlossenen Sarg zu erfolgen hat oder auch in einem Leichentuch ohne Sarg zulässig sein soll. Bei der Prüfung sind unter anderem der Bedarf für Bestattungen im Leichentuch ohne Sarg und die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Bodenbeschaffenheit sowie die soziale und gesellschaftliche Zusammensetzung der Gemeinde zu beachten.

 

§ 30 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass „öffentliche Belange“ einer Bestattung ohne Sarg nicht entgegenstehen dürfen. Dazu regelt Satz 2 klarstellend, dass Bestattungen ohne Sarg im Leichentuch bei infektiösen oder hochkontagiösen Leichen nach § 7 unzulässig sind. Zu wahren sind überdies die Würde des Verstorbenen das sittliche Empfinden der Allgemeinheit. Satz 3 sieht Anforderungen an das verwendete Leichentuch vor. Durch die Bezugnahme auf § 30 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wird geregelt, dass die Beschaffenheit von Boden und Grundwasser durch das Leichentuch nicht nachhaltig verändert werden darf und eine Verwesung des Leichnams innerhalb der Ruhezeit ermöglicht werden muss.

 

 

2.    Bedarf der sarglosen Bestattung in Kitzingen und Auswahl des Neuen Friedhofs

 

a)    Seitens der muslimischen Gemeinde wurde der Wunsch an die Stadt Kitzingen herangetragen, die sarglose Bestattung zuzulassen, um den Bestattungsritualen der muslimischen Mitbürger noch weiter entsprechen zu können, als dies bislang der Fall war.  Welcher Bedarf (in konkreten Zahlen) hier tatsächlich besteht, kann durch die Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Der Anteil der muslimischen Bevölkerung an den Einwohnerzahlen wird nicht gesondert erfasst.

 

 

b)    Seitens der Verwaltung wird es als sinnvoll angesehen, die Zulässigkeit der Sarglosen Bestattung auf den Neuen Friedhof in Kitzingen zu beschränken.

 

Im Neuen Friedhof wird seitens der Stadt bereits jetzt versucht, den Bestattungswünschen der Muslimischen Mitbürger so weit wie möglich Rechnung zu trage. Nachdem der Stadtrat in seiner Sitzung am15.11.2018  beschlossen hatte, die Ausweisung eines Grabfeldes/ einer Abteilung für muslimische Bestattungen auf der Erweiterungsfläche zum Neuen Friedhof wegen des bestehenden Bodendenkmals nicht weiter verfolgen zu wollen, wurde dennoch versucht, gemeinsam mit den Bestattungsunternehmen und den Vertretern der muslimischen Gemeinde in Kitzingen bei Bedarf Grabstellen zu finden, die zumindest die gewünschte Ausrichtung nach Osten ermöglichen.

 

Die Verwesungsprozesse scheinen im neuen Friedhof weitgehend gut zu funktionieren, was bei den sarglosen Bestattungen noch wichtiger ist, als bei den bisherigen Bestattungsformen. Dies ist nicht bei allen städtischen Friedhöfen gleichermaßen der Fall. Das zuständige Gesundheitsamt hat keine Bedenken gegen die Zulassung der sarglosen Bestattung im Neuen Friedhof.

 

 

3.    Vorgehensweise

 

Angelehnt an die Vorgehensweisen in anderen Städten, die die sarglose Bestattung bereits zugelassen haben, könnte bei der Bestattung wie folgt vorgegangen werden:

 

·         Während der Trauerfeier in der Trauerhalle des Neuen Friedhofs hat sich die Leiche in einem Sarg zu befinden

·         Die Verbringung des Leichnams zum Grab muss zwingend in einem Sarg erfolgen

·         Der Transport des Sargs zum Grab erfolgt durch die Stadt

·         Am Grab wird der in ein Tuch gehüllte Leichnam aus dem Sarg genommen. Das Tuch muss den hygienischen und mechanischen Anforderungen an eine Tuchbestattung genügen, insbesondere muss es mit 6 fest vernähten Schlaufen versehen sein, die das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab ermöglichen

·         Der Leichnam wird auf dem Rücken bestattet, eine Lagerung auf der Seite wird nicht ermöglicht

·         Die Schließung des Grabes erfolgt durch die Stadt

 

Die genauen Abläufe müssen noch verwaltungsintern und in Abstimmung mit dem Friedhofspersonal, den Bestattungsunternehmen, den Vertretern der muslimischen Gemeinde vor Ort besprochen werden. In der Satzung müssen dazu keine genauen Regelungen aufgenommen werden, hier reicht die grundsätzliche Zulassung sargloser Bestattungen.

 

  1. Vom Sachvortrag mit Kenntnis genommen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 Bestattungsverordnung (BestV) für die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen eine Regelung zu erarbeiten, nach der im Neuen Friedhof in Kitzingen Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zugelassen werden, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen.