BGV-Nr. WA-2013-242, Anbringen einer Werbetafel über dem Ladeneingang und auf vermauertem Fenster

Betreff
BGV-Nr. WA-2013-242, Anbringen einer Werbetafel über dem Ladeneingang und auf vermauertem Fenster, Kaiserstraße 18
Vorlage
2013/346
Aktenzeichen
61.1-Po
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

1.      Ausgangslage

 

Dem Bauamt liegt ein Antrag vom 03.09.2013 (Eingang: 05.09.2013) auf Anbringung einer Werbetafel über dem Ladeneingang und auf vermauertem Fenster auf Flurstück Nr. 333, Kaiserstraße 18, vor.

 

Bei einer Einsichtnahme am 27.08.2013 wurden die bereits angebrachten Werbeanlagen festgestellt. Der Antragsteller wurde daraufhin am 28.08.2013 telefonisch darüber informiert und gebeten, einen Bauantrag einzureichen.

 

Mit dem Antrag wurden auch zwei Befreiungen von der Werbeanlagensatzung beantragt.

 

2. Planungsrechtliche Ausgangslage

 

Die Stadt Kitzingen hat am 07.02.1992 die Satzung über die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagensatzung) erlassen. Die letzte Änderung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten.

Diese Satzung gilt für das gesamte Stadtgebiet. Erweiterte Genehmigungsvoraussetzungen gelten innerhalb besonders schutzwürdiger Gebiete – dies ist für den vorliegenden Fall innerhalb des „Altstadtdreiecks“ zwischen Hindenburgring (Nord, Süd) und dem Main der Fall.

 

3. Planungsrechtliche Bewertung

 

a)   Werbeanlagensatzung

Mit der Aufstellung der Werbeanlagensatzung hat sich die Stadt Kitzingen konkrete Vorgaben für die Errichtung und Änderung von Außenwerbung für ihr Stadtgebiet gegeben. Damit soll Einfluss auf das Erscheinungsbild genommen werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 (Allgemeine Gestaltungsgrundsätze) der Satzung müssen Werbeanlagen so gestaltet sein, dass sie sich nach Form, Maßstab, Anbringungsart, Werkstoff und Farbe harmonisch in das Stadtbild eingliedern und das Erscheinungsbild der jeweiligen Anlage, an dem die Werbeanlage angebracht wird, nicht beeinträchtigen.

 

Das Vorhaben befindet im Bereich eines besonders schutzwürdigen Bereichs des Altstadtdreiecks. Somit gelten dort gesonderte Regelungen.

Dort sind gem. § 6 Abs. 2 Buchst. c) der Werbeanlagensatzung nämlich Werbeanlagen nur auf zwei Arten zulässig:

-       als Einzelbuchstaben mit Reliefkörper (beleuchtet, hinterleuchtet und unbeleuchtet) oder

-       als Fassadenbeschriftung (z.B. aufgemalt) mit einer Buchstabenhöhe von max. 40 cm bzw. als Ausleger in stilgerechter handwerklicher Ausführung.

 

Wie aus den beigefügten Fotos ersichtlich ist, handelt es sich bei den Werbeanlagen jeweils um Tafeln, die an der Fassade angebracht wurden. Über der Ladeneingangstüre handelt es sich um eine 3-4 cm starke Metallplatte sowie eine in die seitliche verschlossene Fensternische verschraubte Holzwerkstoffplatte, jeweils mit aufgeklebter Folienbeschriftung.

 

Beide Ausführungen entsprechen nicht den Vorgaben der Satzung. Insbesondere sind an die Fassade geschraubte Platten (ausgenommen Haus- und Büroschilder gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung) grundsätzlich unzulässig.

 

b)   Befreiungen

Die Satzung regelt in § 7 die Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen.

 

Gründe für eine Befreiung liegen nicht vor, da sie weder vom Antragsteller ausreichend geltend gemacht wurden, noch anderweitig erkennbar sind.

Das Vorhaben entspricht nicht den Grundzielen bzw. gesonderten Regelungen für besonders schutzwürdige Bereiche, die in der Satzung festgelegt wurden.

Zudem bestehen an der Fassade sowohl über dem Ladeneingang wie auch seitlich an der Fensternische Möglichkeiten, kostengünstig eine Werbeanlage anzubringen.

 

4. Fazit / weiteres Vorgehen

 

Seitens der Stadtverwaltung wurden bereits in der Vergangenheit mehrere Gespräche mit dem Inhaber des Geschäfts geführt, da auch bereits die vorherigen Werbeanlagen an dem Geschäft nicht der Satzung entsprochen hatten. Der Antragsteller hat sich dabei stets auf ebenfalls „unzulässige Werbeanlagen im Umfeld berufen“, weshalb er nicht bereits sei, hier Veränderungen vorzunehmen. Vergleichbare und damit unzulässige Werbeanlagen, die der Satzung seit ihrem Erlass 1992 unterliegen, sind aber im angesprochenen Bereich nicht vorzufinden.

Eine Abstimmung der neuen, inzwischen angebrachten Werbungen, hat mit der Stadtverwaltung im Vorfeld nicht stattgefunden.

 

Der Inhaber hat mit Schreiben vom 12.10.2013 (Eingang: 14.10.2013) auf seinem Antrag beharrt und die Behandlung im Verwaltungs- und Bauausschuss verlangt.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem vorliegenden Antrag für die Fassadenwerbung nicht zugestimmt werden, da die Gestaltungsfestlegungen aus der Satzung klar nicht eingehalten werden. Insbesondere soll dem historischen Vorbild insoweit entsprochen werden, dass Werbeaufschriften (Logos, Schriftzüge etc.) auf die Fassaden zu malen sind oder in Einzelbuchstaben ausgeführt werden sollen. Dies umfasst jedoch nicht die Anbringung von Platten oder Schildern. Alternativ können z.B. auch Ausleger angebracht werden für den Fall, dass eine direkte Fassadenanbringung nicht möglich ist.

 

 

1.        Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.        Der Verwaltungs- und Bauausschuss lehnt die beantragten Werbeanlagen auf Flurstück Nr. 333, Kaiserstraße 18, ab.