Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung); hier: 1. Änderungssatzung

Betreff
Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung); hier: 1. Änderungssatzung
Vorlage
2016/051
Aktenzeichen
30
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

 

Seit dem 30.06.2013 ist die neue und vollständig überarbeitete Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Kitzingen in Anwendung. Mit dieser vorgelegten 1. Änderungssatzung wird die Friedhofs- und Bestattungssatzung an die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung angepasst sowie die Schwierigkeiten in der praktischen Handhabung verbessert.

 

Im Einzelnen folgende Erläuterungen zu den Änderungen:

 

Zu 1.:

Da § 20 inhaltlich entfällt, ist auch der Begriff der Urnensammelanlage aus dem Inhaltsverzeichnis zu streichen.

 

Zu 2.:

Die Beisetzungsform der Urnensammelanlage wird nicht mehr angeboten. Die anonyme Beisetzung erfolgt jetzt im Neuen Friedhof auf der Friedwiese.

 

Zu 3.:

Aufgrund der zu vergebenden Belegungsplätze auf der Friedwiese in Hoheim (ca. 100 - bis jetzt nur ein Platz belegt) sollten auch Urnenbeisetzungen von Nicht-Hoheimern erlaubt werden.

 

Zu 4.:

Die bisherige Regelung, dass auch das Mitsichführen von Fahrzeugen aller Art verboten war, hat dazu geführt, dass Friedhofsbesucher, die z. B. auf dem Fahrrad Grabschmuck oder dergleichen schiebend transportiert haben, zurecht gewiesen wurden. Um auch gerade älteren Menschen die Nutzung des Friedhofs zu erleichtern, sollte dies gestrichen werden.

 

Zu 5.:

Das Entfernen der Nischenplatte nach Freigabe des Grabrechts muss dem städtischen Friedhofspersonal vorbehalten sein. Hintergrund ist, dass teilweise Privatleute oder Steinmetze die Entfernung der Nischenplatte vornehmen und sodann die Urnen mitnehmen. Dies ist aber aufgrund des in Bayern herrschenden Friedhofszwangs nicht zulässig.

 

Zu 6.:

Durch das Ablegen von Blumen- und Grabschmuck an den Urnennischen kam es immer wieder zu Beschwerden von Friedhofsbesuchern. Bisher gab es keine Grundlage zur Entfernung des Blumen- und Grabschmucks seitens des städtischen Friedhofspersonals, die mit der Satzungsänderung nun geschaffen wird.

 

Zu 7.:

Die Ergänzung ist erforderlich, da die Beisetzungsform der anonymen Urnenbeisetzungen in der Urnensammelanlage im Alten Friedhof nicht mehr angeboten wird (vgl. dazu siehe oben zu 2.).

 

Zu 8.:

Die bisherige Sollbestimmung hat sich als nicht ausreichend herausgestellt, da immer wieder Blumen- und Grabschmuck abgestellt, jedoch nicht von den Angehörigen entfernt wird. Insofern war eine Grundlage für die Entfernung durch das städtische Friedhofspersonal erforderlich.

 

Zu 9.:

Siehe oben zu 8.).

 

Zu 10.:

§ 20 (Urnensammelanlagen) konnte inhaltlich ersatzlos gestrichen werden, da Urnenbeisetzungen dort nicht mehr vorgenommen werden, sondern diese anonym auf die Friedwiese im Neuen Friedhof verbracht werden.

 

Zu 11.:

Ein Graberwerb für Urnenbeisetzungen in Erdgräbern sollte schon zu Lebzeiten möglich sein, dies ist bei Friedwiesen in § 18 und für den Urnengarten bereits in § 19 geregelt.

 

Zu 12.:

Siehe oben zu 8.). Die bisherige Sollbestimmung ist nicht ausreichend.

 

Zu 13.:

Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Regelungen in städtischen Friedhofssatzungen, nach der nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundgesetz verstoßen. Die den Kommunen eingeräumte Satzungsbefugnis sowie die Befugnis, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, stellen nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar, um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit der Steinmetze zu rechtfertigen. Vor dem Hintergrund ist die Legislative aufgefordert, entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen. Dies ist bislang nicht erfolgt, so dass die Regelung in § 30 Abs. 2 zu streichen ist.

 

Zu 14.:

§ 37 Abs. 4 war ersatzlos zu streichen, da es in den Kitzinger Friedhöfen keine Wahlgräber mehr gibt. Diese sind bereits alle in Familiengräber umgewandelt worden.

 

Zu 15.:

Die bisher in § 41 genannte Regelung war für sich genommen nicht praktikabel. Es empfiehlt sich eine Regelung der Rangfolge, da die Umschreibung des Grabrechts in der Regel mit der Abrechnung des Sterbefalls erfolgt. In diesem Zeitpunkt stehen die Erben jedoch erstmals noch nicht fest, so dass es für die Friedhofsverwaltung in der Vergangenheit teilweise problematisch war, das Grabrecht umzuschreiben.

 

1.   Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.   Die Stadt Kitzingen erlässt die als Anlage 1 beigefügte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 19.06.2013.