1.
Anlass,
Ziel und Zweck der Planung
Anlass der Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 „Klettenberg Süd“ ist die Absicht der Stadt Kitzingen, das Grundstück Fl.Nr. 6121, Gemarkung Kitzingen, pla-nungsrechtlich neu zu ordnen. Das Grundstück liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebau-ungsplans Nr. 29 „Klettenberg Süd“. Anstelle der bisher innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes zulässigen Mehrfamilienhausbebauung soll eine an die heutige Nachfragesituation angepasste Bebauung ermöglicht werden.
Ziel ist es, die bereits erschlossene Fläche einer Wohnbebauung zuzuführen und der Nach-frage der örtlichen Bevölkerung nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser nach-zukommen. Die Stadt Kitzingen folgt damit dem Ziel der Innenentwicklung und leistet einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden.
Darüber hinaus besteht die Chance, den Stadtteil „Siedlung“ weiter aufzuwerten und nach-frageorientierten Wohnraum (neues Wohnen für Familien) entsprechend der Zielsetzung des „Intergierten Handlungskonzepts Kitzingen-Siedlung“ aus dem Jahr 2008 sowie des „Wohnraumkonzepts 2030“ zu schaffen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung der Wohnbaufläche geschaffen werden.
Ferner erfolgt mit der Planänderung eine Umstellung auf die aktuelle Baunutzungs-verordnung (in der Fassung von 1990).
2.
Plangebiet
– Lage, Größe
Der Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 „Klettenberg Süd“ mit einer Größe von ca. 0,53 ha liegt im Südosten der Stadt Kitzingen am südwestlichen Rand des Stadtteils „Siedlung“. Das Plangebiet befindet sich in einem bereits bebauten Umfeld. Im Norden, Osten und Süden grenzen Wohngebäude an das Gebiet an. Im Westen grenzt ein Flurweg, der von einer Hecke begleitet wird, an. Weiter westlich befinden sich Wein-bauflächen.
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke
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Flurnummer
6121
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Flurnummer
6121/25
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Flurnummer
6120 (Teilfläche)
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Flurnummer
6100 (Teilfläche)
Das Grundstück Fl.Nr. 6121 befindet sich im Eigentum der Kitzinger Baugesellschaft mbH. Nach Vermessung und Abmarkung der neuen Baugrundstücke sollen diese an Bauinteres-senten weiter veräußert werden. Das Grundstück Fl.Nr. 6121/25 befindet sich in privatem Eigentum und ist bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Grundstücke Fl.Nrn. 6120 und 6100 befinden sich im Eigentum der Stadt Kitzingen.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil (Anlage 4).
Bei dem Grundstück Fl.Nr. 6121 handelt es sich um eine unbebaute Wiese mit wenigen Sträuchern und Bäumen. Entlang der südlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine raumprägende Baumreihe.
Das Plangebiet fällt von Süden nach Norden um ca. 7,50 m ab. Es befindet sich auf einer Höhe zwischen 219,00 m üNN und 211,50 m üNN. Entlang der nördlichen, östlichen und südlichen Grenze befinden sich Böschungen.
Das Plangebiet ist über die Böhmerwaldstraße gut an das örtliche Verkehrsnetz angebun-den. Im weiteren Verlauf in Richtung Norden bindet die Böhmerwaldstraße an die Main-bernheimer Straße (B 8) an.
3.
beschleunigtes
Verfahren gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung)
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzun-gen zur Bebauung des innerörtlichen Grundstücks Fl.Nr. 6121 geschaffen. Es werden somit vorrangig Ziele der Innenentwicklung nach § 13a BauGB verfolgt.
Weitere Voraussetzungen zur Anwendung des Beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB werden wie folgt erfüllt:
·
Der
Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB wird bezogen
auf die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO bei der für das
Allgemeine Wohngebiet mit einer Fläche von 4.586 m² getroffenen Festsetzung
einer GRZ von 0,4 mit ca. 1.834 m² deutlich unterschritten.
·
Durch
den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der
Pflicht zur Durch-führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG oder
nach Landesrecht unterliegen.
·
Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter bestehen nicht: FFH- oder Vogelschutzgebiete befinden sich nicht in
räumlicher Nähe des Planungsgebietes.
Die Stadt Kitzingen macht von den Anwendungsmöglichkeiten des § 13a BauGB wie folgt Gebrauch:
·
Verkürztes Aufstellungsverfahren: Gemäß § 13a Abs. 2
Nr. 1 BauGB werden die Vorschriften des Vereinfachten Verfahrens gemäß § 13
BauGB angewendet, insbesondere § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Verzicht auf die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB). Der
Öffentlichkeit wird gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Möglichkeit
ge-geben, sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern.
·
Keine Umweltprüfung: Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von den
Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogene Informationen
verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4
BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.
·
Kein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft: Da der Schwellenwert
für die gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 von 20.000 m² zulässige Grundfläche
nicht überschritten wird, gelten gemäß § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB die Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1a Abs. 3 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig;
die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist daher nicht
erforderlich.
Die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 „Klettenberg Süd“ wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
4.
Verfahrensstand
(1)
Der
Beschluss zur Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans Nr. 29 „Klettenberg
Süd“, 8. Änderung, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wurde am 26.11.2015
in öffentlicher Sitzung vom Verwaltungs- und Bauausschuss gefasst.
(2)
Der
Planentwurf wurde am 26.11.2015 im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Verwaltungs-
und Bauausschusses gebilligt und seine Auslegung beschlossen.
(1)
Der
gebilligte Planentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.12.2015
bis einschließlich 29.01.2016 öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.12.2015
von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit §
4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
5.
Stellungnahmen
der Fachbehörden, Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
5.1 Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange
Von Seiten der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, wurde dem Änderungsverfahren zugestimmt. Änderungen des Plans haben sich daraus nicht ergeben.
Die Stellungnahmen sind aus der tabellarischen Zusammenfassung in Anlage 1 ersichtlich.
5.2 Öffentlichkeit
Im Rahmen der Planauslegung zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von den Bürgern keine Stellungnahmen, Hinweise oder Anregungen vorgebracht.
6.
Fazit
und Empfehlung der Verwaltung
Aus Sicht der Verwaltung wird mit der Änderung des Bebauungsplans nicht nur Planungssicherheit für die Bauherren geschaffen, durch Anpassung an aktuelle Erfordernisse hinsichtlich Wohnbedarf und zeitgemäßes Bauen werden Nachverdichtungspotenziale im Gebiet ausgeschöpft. Einer Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich wird somit zuvorgekommen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, den Abwägungsvorschlägen zuzustimmen und den Bebauungsplan abschließend zur Satzung zu beschließen.
Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan in Kraft.