1.
Anlass
der ersten Änderung des Bebauungsplans
Anlass der 1. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ ist die Absicht der Stadt
Kitzingen, die bauliche Entwicklung und Erschließung der ausgewiesenen
gewerblichen und industriellen Bauflächen auf dem ehemals militärisch genutzten
Gelände der Harvey Barracks weiterhin nachhaltig zu unterstützen.
Aufgrund aktueller Nachfragen nach
Baugrundstücken innerhalb des eingeschränkten Industriegebietes durch
Logistikbetriebe im Osten des Geltungsbereichs, haben sich die Anforderungen an
Grundstückszuschnitte und deren öffentliche Erschließung konkretisiert.
Gleiches gilt für den Bereich der
eingeschränkten Gewerbegebiete 7 und 8 (ehemalige Flugwerft) im westlichen Teil
des Geltungsbereichs.
Neben der geringfügigen Verlängerung der
Haupterschließungsstraße im Osten und der Verlegung von Teilabschnitten im
Westen des Geltungsbereichs wurden mit der Planänderung sowohl Bau- und
Nutzungsgrenzen als auch Zuschnitte von zu erhaltenden Grünflächen unter
Beibehaltung der Grundzüge des städtebaulichen Konzepts eines großzügig
durchgrünten Gewerbe- und Industriegebiets kleinräumig und punktuell an aktuelle
Nutzungsansprüche angepasst und optimiert. Mit der Änderung des Bebauungsplans
Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ werden diese notwendigen Maßnahmen
der Optimierung planungsrechtlich umgesetzt.
Damit folgt die Stadt Kitzingen weiterhin
dem Ziel, das ehemals militärisch genutzte Areal zu reaktivieren und zu einem
attraktiven Gewerbe- und Industriestandort in verkehrsgünstiger Lage zu
entwickeln, der die Nachfrage nach Gewerbe- und Industrieflächen in Kitzingen
langfristig decken kann. Gleichzeitig trägt die Planung der Vermeidung der Inanspruchnahme
bisher unbebauter Flächen für die Siedlungsentwicklung Rechnung und folgt damit
den Verpflichtungen des BauGB zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und
Boden und der vorrangigen Nutzung von Brachflächen, Gebäudeleerstand und
Nachverdichtungspotenzialen (§ 1a BauGB Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz).
2. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
Rechtsgrundlagen für die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“ sind
§
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)
§
Bayerische
Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007,
zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. November 2014 (GVBl. S. 478)
§
Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)
§
Planzeichenverordnung
in der Fassung vom 18. Dezember 1990 (BGBL.1991 I S.58), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Da die Bebauungsplanänderung ausschließlich
geringfügige Änderungen der inneren Erschließung sowie Anpassungen der
Baugrenzen und Nutzungsgrenzen beinhaltet, die Zielsetzung und der
Planungsumgriff jedoch unverändert bestehen bleiben, werden durch die 1.
Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Die ergänzenden Anwendungsvoraussetzungen
des Vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB werden erfüllt:
§
Durch
die Bebauungsplanänderung wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet,
die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
oder nach Landesrecht unterliegen.
§
Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter
bestehen infolge der Bebauungsplanänderung nicht.
Die Stadt Kitzingen
macht von den Anwendungsmöglichkeiten des Vereinfachten Verfahrens wie folgt
Gebrauch:
Verkürztes
Aufstellungsverfahren
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB wird auf eine frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)
verzichtet.
Keine
Umweltprüfung
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB
wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a
BauGB, von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen; § 4c BauGB wird nicht angewendet.
3. Inhalte
der Planänderung
Die Änderung des Bebauungsplans umfasst im
Wesentlichen die folgend stichpunktartig aufgeführten Punkte. Diese können auch
nochmals ausführlich und vollständig der anliegenden Begründung unter Pkt. 4 (siehe
Anlage 1) entnommen werden.
§ ausnahmsweise
Zulässigkeit von Tankstellen in den Gewerbegebieten 1, 2, 3a, 3b und 8
(textliche Festsetzung Ziff. 1.1.4) sowie im Industriegebiet 5 (textliche
Festsetzung Ziff. 1.4.2).
§ über die
ausnahmsweise Zulässigkeit von Diskotheken hinaus werden innerhalb der
gewerblichen Bauflächen Einrichtungen für kulturelle und sportliche Zwecke, wie
bspw. eine Veranstaltungs- und Mehrzweckhalle, allgemein zugelassen (textliche
Festsetzung Ziff. 1.1.6).
§ ausnahmsweise
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im eingeschränkten Industriegebiet
(textliche Festsetzung Ziff. 1.2.3).
§ offene Bauweise
mit einer zulässigen Baukörperlänge von maximal 150 m (bisher 100 m) in den
eingeschränkten Gewerbegebieten (textliche Festsetzung 3.2, abweichende
Bauweise a1).
§ offene Bauweise
mit Gebäudelängen von maximal 300 m (bisher 200 m) in den eingeschränkten
Industriegebieten (textliche Festsetzung 3.3, abweichende Bauweise a1).
§ punktuelle
Anpassungen der Baugrenzen durch Veränderung der Straßenführung geschuldet (GE
6, 7, 8, GI 4b, vgl. Kap. 4.3), Optimierung der Nutzbarkeit und Bebaubarkeit
teilweise ungünstig zugeschnittener Grundstücke und Restflächen, bspw. zwischen
Erschließungsstraßen und Bahnanlagen oder im Bereich der zu erhaltenden Grünflächen
(GE 3a und 3b, GE 5) oder durch die Verschiebung von Baugrenzen und gliedernde
Grünstreifen zwischen GI 1 und GI 4a/GI 4b nach Westen .
§ Verlängerung der
von der Zufahrt Ost in das Industriegebiet führenden ca. 500 m langen
Stichstraße mit Wendeanlage um ca. weitere 100 m nach Westen.
§ Verlagerung der
Haupterschließungsstraße im Westen des Geltungsbereichs im Abschnitt vor der
ehemaligen Werfthalle zwischen den gewerblichen Bauflächen GE 6/ GE 7 und GE 8
auf einer Länge von ca. 150 m nach Süden an die Gebietsgrenze.
§ öffentliche
Erschließung des Flurstücks 6667/1 (LKW) durch Festsetzung einer Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung (landwirtschaftlicher Weg) .
§ Anpassungen des
Zuschnitts der privaten Grünflächen zur Sicherung des parkartigen Baumbestandes
im Westen des Plangebiets, reduziert von 5,20 auf 5,08 ha.
§ Fortführung und
Ergänzung linearer Gehölzstrukturen entlang der Erschließungsstraßen.
§ Verschiebung der
Achse zur inneren Durchgrünung zur Sicherung der Durchlässigkeit zwischen GI 1
und GI 4a/GI 4b .
§ zusätzliche
Ausgleichsfläche A3 (0,16 ha) auf einer Teilfläche der Maßnahmenfläche M12.
§ Zusätzliche
redaktionelle Anpassung ungünstiger Formulierungen bspw. in Ziff. 9 ff. der
textlichen Festsetzung, Ergänzung textlicher Hinweis Schallschutz.
4.
Weiteres
Vorgehen
Unter der
Voraussetzung, dass der Verwaltungs- und Bauausschuss der Änderung des
Bebauungsplanes zustimmt, wird der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Zu dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans werden die betroffen
Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vier
Wochen öffentlich ausgelegt. Nach der vierwöchigen Auslegungs- bzw. Beteiligungsphase
werden die Einwände gesichtet, entsprechend inhaltlich behandelt und abgewogen.
Sollte sich aus der Beteiligungsphase kein Änderungserfordernis mehr ergeben,
wird anschließend der Verwaltungs- und Bauausschuss mit dem Satzungsbeschluss
befasst.
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der Verwaltungs- und Bauausschuss der Stadt Kitzingen beschließt, den Bebauungsplan Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“, zum ersten Mal zu ändern.
Gemäß § 13 BauGB wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren geändert.
3. Der Verwaltungs- und Bauausschuss der Stadt Kitzingen billigt den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 106 „conneKT Technologiepark Kitzingen“, 1. Änderung, auf Grundlage der Planzeichnung, der textlichen Festsetzungen und der Begründung jeweils in der Fassung vom 26.10.2016.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB durchzuführen.