1. Anlass zur 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 18 „Armin-Knab-Straße“
Für das Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Armin-Knab-Straße“ liegt ein Bebauungsplan vor, der 1968 in Kraft getreten ist. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine typische Gemengelage, die von einer erheblichen Nutzungsmischung geprägt ist und nicht mehr mit den Festsetzungen des Bebauungsplans übereinstimmt.
2. Ziele und Zwecke
der Planänderung
Mit dem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung des Plangebietes mit einer an die gegebenen Umstände angepassten Nutzungsmischung aus Wohnen und Gewerbe geschaffen werden. Dadurch soll auch der Herstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr.1 BauGB Rechnung getragen werden. Grundsätzlich soll dabei der Schaffung von Wohnraum eine tragende Rolle zukommen. Bestehende Gewerbebetriebe sollen gesichert werden, während eine Neuansiedlung emittierender Gewerbe künftig nicht mehr möglich sein soll.
3. Verfahrensstand
(1)
Der
Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB wurde am 23.07.2015 oder in öffentlicher Sitzung vom Verwaltungs-
und Bauausschuss gefasst.
(2)
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange fand im Rahmen der öffentlichen Auslegung statt.
(3)
Der
Änderungsentwurf wurde am 03.03.2016 im Rahmen der öffentlichen Sitzung des
Verwaltungs- und Bauausschusses gebilligt.
(4)
Der
gebilligte Änderungsentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
29.03.2016 bis einschließlich 06.05.2016 öffentlich ausgelegt. Die betroffenen
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom
21.03.2016 nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB sowie § 4
Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz
3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
(5)
Der
Änderungsentwurf wurde am 28.03.2017 im Rahmen der öffentlichen Sitzung des
Verwaltungs- und Bauausschusses erneut gebilligt.
(6)
Der
gebilligte Änderungsentwurf wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
18.04.2017 bis einschließlich 19.05.2017 erneut öffentlich ausgelegt.
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit
Schreiben vom 11.04.2017 nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13
BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach
§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 BauGB benachrichtigt.
Stellungnahmen durften gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur noch zu den geänderten
oder ergänzten Teilen des Änderungsentwurfs vorgebracht werden. Hierauf wurde
in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen.
3.1 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen zum Änderungsentwurf ergeben sich aus der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung (siehe Anlage 1). Die Änderung berührt die Grundzüge der Planung, weshalb die Planunterlagen erneut ausgelegt werden müssen.
3.2 Änderungen in der Planung gegenüber der letzten Fassung vom 28.03.17
Aufgrund aktueller Rechtsprechung in Bezug auf das kürzlich gefällte Gerichtsurteil vom VGH in Bezug auf den Einzelhandel, weist die Höhere Landesplanungsbehörde darauf hin, dass Kommunen bei der Ausweisung von Gewerbe- und Mischgebietsflächen Vorsorge zur Vermeidung von unzulässigen Einzelhandelsagglomerationen gemäß Landesentwicklungsprogramm treffen müssen.
Das Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans war es die gewachsene Gemengelage zu strukturieren und das Wohnen langfristig zu stärken. Diesem Grundgedanken steht eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben entgegen, weshalb dieser in den Misch- und Gewerbegebietsflächen ausgeschlossen wird. Als Nahversorgungszentrum soll langfristig der Standort rund um das Stadtteilzentrum gestärkt werden. Die Versorgung des Gebiets ist über die bestehende Infrastruktur und das Angebot der Stadt Kitzingen ausreichend gedeckt und sichergestellt.
Die textlichen Festsetzungen wurden dahingehend wie folgt ergänzt:
Gemäß § 1 Abs. 5
BauNVO i.V. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe im Mischgebiet
unzulässig.
Gemäß § 1 Abs. 5
BauNVO i.V. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet
unzulässig.
4.
Empfehlung
der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat die Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 18, entsprechend den Abwägungsvorschlägen aus der beigefügten Abwägungstabelle (Anlage 1).
5.
Weiteres
Vorgehen
Nach Fassung des erneuten Billigungsbeschlusses geht der Bebauungsplanentwurf in die verkürzte öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB. Es kann sich nur noch zu den Änderungen geäußert werden. Sollten sich aus der erneuten Auslegung keine wesentlichen Änderungen mehr ergeben, wird anschließend der VBA mit dem Satzungsbeschluss befasst.
Hinweis:
Als Anlage sind nur noch veränderte Dokumente beigefügt. Bestehende Gutachten und spezielle artenschutzrechtliche Prüfungen sind der alten Sitzungsvorlage mit der Nr. 2016/273 zu entnehmen!