Auf den beiliegenden Antrag der Bayernpartei wird verwiesen.
Bei der
Schaffung von Ladeinfrastruktur handelt es sich grundsätzlich um keine
städtische Pflichtaufgabe, sondern um eine freiwillige Aufgabe. Ein
flächendeckender und überörtlicher Ausbau und Betrieb einer Ladeinfrastruktur
für Elektromobilität fällt dagegen nicht mehr in den Aufgabenbereich der Stadt
(vgl. Rundschreiben Bayerischer Städtetag Nr.051/2018).
1.
Eigentümer und Betreiber
der Anlagen
Bei den
bisherigen durch die LKW aufgestellten Ladesäulen im Stadtgebiet Kitzingen
(Wörthstraße, Altes Krankenhaus, Schwalbenhof, Alte Burgstraße) ist die LKW
Eigentümer und Betreiber. Der Betrieb beinhaltete den Unterhalt, den Notdienst
sowie die Stromabrechnung.
Anmerkung: Herr
Zelesny, Geschäftsführer LKW, hat in seinem Vortrag in der SR-Sitzung vom
30.01.2020 darauf hingewiesen, dass das Verhältnis Anzahl Ladesäulen zu
Einwohner in Kitzingen im Vergleich zu anderen Gemeinden dieser Größe sehr gut
ist.
Außerdem
berichtete er von Erfahrungswerten der LKW, dass 80-85% der E-Mobile zuhause,
auf privatem Grund und NUR 15-20% im öffentlichen Raum geladen werden.
Die
derzeitige Auslastung der vorhandenen Ladesäulen wäre sehr gering.
2. Kostenverteilung der Errichtung
Die
Kosten der Ladesäule sowie der Anschlusskosten wurden im Wesentlichen durch die
LKW getragen, die Stadt stellte die für die Ladesäulen benötigten Flächen zur
Verfügung. Tiefbauarbeiten wurden im geringen Umfang durch den Bauhof
übernommen.
3.
Förderung
Antragssteller
einer Zuwendung, z. B. nach dem aktuellen Förderaufruf gem. der
Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“, wäre bei
Beibehaltung der bisherigen Regelung die LKW.
Aktuelle Förderungsmöglichkeiten
Derzeit
besteht die Möglichkeit einer Förderung von Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge über den fünften Aufruf zur Antragseinreichung gem. der
Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ des
Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie. Bis zum
Entscheidungszeitpunkt könnten sich aber noch weitere Möglichkeiten, ggf. mit
höherer Förderung oder erweiterten Förderungsumfang ergeben, daher bildet
dieser Aktenvermerk nur den Prüfungsstand des Erstellungsdatums ab.
1.
Wichtige Voraussetzungen
für den fünften Aufruf zur Antragseinreichung gem. der Förderrichtlinie
„Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“
1.1.
Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen mit Ausnahme von Behörden bzw.
Dienststellen des Bundes sowie der Bundesländer, die Ladeinfrastruktur aufbauen
1.2.
Anträge können vom
02.12.2019 bis zum 14.02.2020 eingereicht werden.
1.3.
Es werden nur
Normalladepunkte (3,7 Kilowatt bis einschließlich 22 Kilowatt) sowie der
zugehörige Netzanschluss gefördert, ausgenommen ist Schnellladeinfrastruktur (Ladepunkte
größer 22 Kilowatt) und Aufrüstung bzw. Ersatzbeschaffung von
Ladeinfrastruktur.
1.4.
Die Ladeinfrastruktur
soll 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche, muss aber mindestens
werktags an zwölf Stunden pro Tag öffentlich zugänglich sein.
1.5.
Förderfähig ist
ausschließlich der Kauf von Ladeinfrastruktur, Leasing ist nicht förderfähig.
2. Förderungshöhe
2.1.
Je Normalladepunkt 40
Prozent der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Ladesäule, Elektronik,
Kennzeichnung, Tiefbau) bis höchstens 3.000 Euro.
2.2.
Ergänzende Förderung des
Netzanschlusses pro Standort mit 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B.
Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses, Baukostenzuschuss) bis
höchstens 5.000 Euro.
2.3.
Erhöhung des
Fördersatzes nach 3.1 und 3.2 um 10 % auf 50 %, wenn zusätzlich mindestens eine
der besondere Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere:
·
Räumliche Nähe zu
Mobilitätsstationen oder Park&Ride Parkplätzen
·
E-Car-Sharing oder E-Bike-Sharing
·
Gesteuertes,
lastoptimiertes Laden
·
Detektionsmöglichkeiten
zu besetzten Parkplätzen
2.4.
Die Förderquote wird um
50 % gesenkt, wenn die Ladinfrastruktur nicht 24 Stunden pro Tag an sieben
Tagen pro Woche öffentlich zugänglich ist.
3.
Bewilligungsverfahren
3.1.
Die Fördermittel werden
grundsätzlich in der Reihenfolge der geringsten Förderausgaben pro Kilowatt
Gesamtladeleistung bewilligt. Die Gesamtladeleistung ist die Summe aus den
Einzelladeleistungen der beantragen Ladepunkte in Kilowatt.
3.2.
Die Netzanschlusskosten
sind für die Betrachtung des Aspektes der Wirtschaftlichkeit nicht relevant.
3.3.
Anträge, welche die
besonderen Voraussetzungen nach 3.3. erfüllen, werden analog zu Landkreisen und
kreisfreien Städten mit besonderem Bedarf (Kitzingen gehört nicht dazu)
bevorzugt bewilligt.
des Antragsstellers
1. Die Stadtverwaltung überprüft die Möglichkeiten, in den Stadtteilen Hoheim, Hohenfeld, Sickershausen und Repperndorf jeweils zwei Ladestationen zu installieren, im Stadtteil Etwashausen neben den am Bleichwasen, auch an der Gastankstelle, eine zu schaffen. Im Muldenweggebiet (ehemalige Sparkasse), am Eselsberg, sowie am städtischen Bauhof, sowie im Bereich Gymnasium, Finanzamt jeweils eine zusätzliche und im Stadtteil Siedlung vier weitere Ladestationen (Parkplatz Sickergrundhalle, Kleistplatz, Stadtteilzentrum, sowie Parkplatz am SSV Platz).
2. Die Stadtverwaltung überprüft die Fördermöglichkeiten (dies ist bereits erfolgt, Sie finden dazu eine detaillierte Information im Sachvortrag)
3. Entsprechende Mittel sollen in den kommenden Haushalt eingestellt werden.