Antrag der Bayernpartei vom 04.11.2019 Überprüfung von weiteren Ladestationen in den Ortsteilen und in der Stadt

Betreff
Antrag der Bayernpartei vom 04.11.2019
Überprüfung von weiteren Ladestationen in den Ortsteilen und in der Stadt
Vorlage
2020/066
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Auf den beiliegenden Antrag der Bayernpartei wird verwiesen.

 

Bei der Schaffung von Ladeinfrastruktur handelt es sich grundsätzlich um keine städtische Pflichtaufgabe, sondern um eine freiwillige Aufgabe. Ein flächendeckender und überörtlicher Ausbau und Betrieb einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität fällt dagegen nicht mehr in den Aufgabenbereich der Stadt (vgl. Rundschreiben Bayerischer Städtetag Nr.051/2018).

 

1.    Eigentümer und Betreiber der Anlagen

 

Bei den bisherigen durch die LKW aufgestellten Ladesäulen im Stadtgebiet Kitzingen (Wörthstraße, Altes Krankenhaus, Schwalbenhof, Alte Burgstraße) ist die LKW Eigentümer und Betreiber. Der Betrieb beinhaltete den Unterhalt, den Notdienst sowie die Stromabrechnung.

 

Anmerkung: Herr Zelesny, Geschäftsführer LKW, hat in seinem Vortrag in der SR-Sitzung vom 30.01.2020 darauf hingewiesen, dass das Verhältnis Anzahl Ladesäulen zu Einwohner in Kitzingen im Vergleich zu anderen Gemeinden dieser Größe sehr gut ist.

Außerdem berichtete er von Erfahrungswerten der LKW, dass 80-85% der E-Mobile zuhause, auf privatem Grund und NUR 15-20% im öffentlichen Raum geladen werden.

Die derzeitige Auslastung der vorhandenen Ladesäulen wäre sehr gering.

 

2.    Kostenverteilung der Errichtung

 

Die Kosten der Ladesäule sowie der Anschlusskosten wurden im Wesentlichen durch die LKW getragen, die Stadt stellte die für die Ladesäulen benötigten Flächen zur Verfügung. Tiefbauarbeiten wurden im geringen Umfang durch den Bauhof übernommen.

 

3.    Förderung

 

Antragssteller einer Zuwendung, z. B. nach dem aktuellen Förderaufruf gem. der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“, wäre bei Beibehaltung der bisherigen Regelung die LKW.

 

 

Aktuelle Förderungsmöglichkeiten

 

Derzeit besteht die Möglichkeit einer Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge über den fünften Aufruf zur Antragseinreichung gem. der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“ des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie. Bis zum Entscheidungszeitpunkt könnten sich aber noch weitere Möglichkeiten, ggf. mit höherer Förderung oder erweiterten Förderungsumfang ergeben, daher bildet dieser Aktenvermerk nur den Prüfungsstand des Erstellungsdatums ab.

 

1.    Wichtige Voraussetzungen für den fünften Aufruf zur Antragseinreichung gem. der Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Bayern“

 

1.1.   Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Ausnahme von Behörden bzw. Dienststellen des Bundes sowie der Bundesländer, die Ladeinfrastruktur aufbauen

 

1.2.   Anträge können vom 02.12.2019 bis zum 14.02.2020 eingereicht werden.

 

1.3.   Es werden nur Normalladepunkte (3,7 Kilowatt bis einschließlich 22 Kilowatt) sowie der zugehörige Netzanschluss gefördert, ausgenommen ist Schnellladeinfrastruktur (Ladepunkte größer 22 Kilowatt) und Aufrüstung bzw. Ersatzbeschaffung von Ladeinfrastruktur.

 

1.4.   Die Ladeinfrastruktur soll 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche, muss aber mindestens werktags an zwölf Stunden pro Tag öffentlich zugänglich sein.

 

1.5.   Förderfähig ist ausschließlich der Kauf von Ladeinfrastruktur, Leasing ist nicht förderfähig.

 

2.    Förderungshöhe

 

2.1.   Je Normalladepunkt 40 Prozent der jeweiligen zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Ladesäule, Elektronik, Kennzeichnung, Tiefbau) bis höchstens 3.000 Euro.

 

2.2.   Ergänzende Förderung des Netzanschlusses pro Standort mit 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (z. B. Ertüchtigung eines bestehenden Hausanschlusses, Baukostenzuschuss) bis höchstens 5.000 Euro.

 

2.3.   Erhöhung des Fördersatzes nach 3.1 und 3.2 um 10 % auf 50 %, wenn zusätzlich mindestens eine der besondere Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere:

·         Räumliche Nähe zu Mobilitätsstationen oder Park&Ride Parkplätzen

·         E-Car-Sharing oder E-Bike-Sharing

·         Gesteuertes, lastoptimiertes Laden

·         Detektionsmöglichkeiten zu besetzten Parkplätzen

 

2.4.   Die Förderquote wird um 50 % gesenkt, wenn die Ladinfrastruktur nicht 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche öffentlich zugänglich ist.

 

3.    Bewilligungsverfahren

 

3.1.   Die Fördermittel werden grundsätzlich in der Reihenfolge der geringsten Förderausgaben pro Kilowatt Gesamtladeleistung bewilligt. Die Gesamtladeleistung ist die Summe aus den Einzelladeleistungen der beantragen Ladepunkte in Kilowatt.

 

3.2.   Die Netzanschlusskosten sind für die Betrachtung des Aspektes der Wirtschaftlichkeit nicht relevant.

 

3.3.   Anträge, welche die besonderen Voraussetzungen nach 3.3. erfüllen, werden analog zu Landkreisen und kreisfreien Städten mit besonderem Bedarf (Kitzingen gehört nicht dazu) bevorzugt bewilligt.

 

 

des Antragsstellers

 

1.    Die Stadtverwaltung überprüft die Möglichkeiten, in den Stadtteilen Hoheim, Hohenfeld, Sickershausen und Repperndorf jeweils zwei Ladestationen zu installieren, im Stadtteil Etwashausen neben den am Bleichwasen, auch an der Gastankstelle, eine zu schaffen. Im Muldenweggebiet (ehemalige Sparkasse), am Eselsberg, sowie am städtischen Bauhof, sowie im Bereich Gymnasium, Finanzamt jeweils eine zusätzliche und im Stadtteil Siedlung vier weitere Ladestationen (Parkplatz Sickergrundhalle, Kleistplatz, Stadtteilzentrum, sowie Parkplatz am SSV Platz).

2.    Die Stadtverwaltung überprüft die Fördermöglichkeiten (dies ist bereits erfolgt, Sie finden dazu eine detaillierte Information im Sachvortrag)

3.    Entsprechende Mittel sollen in den kommenden Haushalt eingestellt werden.