Klimavorbehalt - Antrag der Fraktion Bündnis 90 die Grünen vom 10.07.2020

Betreff
Klimavorbehalt -
Antrag der Fraktion Bündnis 90 die Grünen vom 10.07.2020
Vorlage
2020/194
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Begründung des Antrages siehe Anlage 1.

 

Stellungnahme der Stadtverwaltung

 

Grundsätzlich sind die Ziele der städtischen Entwicklung mit den Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes in Einklang zu bringen. Dafür sieht das Planungsrecht entsprechende Instrumente, wie z.B. die Schaffung von Ausgleichsflächen vor. Bei allen Bebauungsplänen werden zudem die Fachbehörden beteiligt und deren Hinweise, Anregungen und Bedenken im Prozess berücksichtigt.

 

Sollte die Stadt Kitzingen darüber hinaus Belange des Klimaschutzes berücksichtigen wollen, sind diese zunächst zu bestimmen. Bauwillige haben einen Anspruch auf die Genehmigung ihres Vorhabens, wenn nicht öffentlich-rechtliche Belange dem entgegenstehen. Diese Belange müssen jedoch bekannt sein. Ein vom Stadtrat gewollter Klimaschutzmanager kann bei diesem vorbereitenden Prozess wichtige Ansätze liefern, die dann entsprechend eingefordert werden.

 

Bereits jetzt werden die kommunalen Vorhaben hinsichtlich des Einsatzes erneuerbarer Energien überprüft und umgesetzt. Hier wird auf das Maßnahmenprogramm zur Energieeinsparung verwiesen (u.a. Erneuerung der Heizungsanlagen in der Florian-Geyer-Halle).

 

Es wird empfohlen den Antrag zunächst zurückzustellen bis prüffähige Kriterien, vorzugsweise durch den Klimaschutzmanager, vorliegen.

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Stadt Kitzingen wird die Auswirkungen auf das Klima sowie die ökologische, gesellschaftliche und ökonomische Nachhaltigkeit bei jeglichen davon betroffenen Entscheidungen berücksichtigen und wenn immer möglich jene Entscheidungen prioritär behandeln, welche den Klimawandel oder dessen Folgen abschwächen. Dazu soll in allen Vorlagen analog zu den „Finanziellen Auswirkungen“ eine Stellungnahme zu den erkennbaren „Auswirkungen auf Klima und Umwelt“ enthalten sein. Dies betrifft insbesondere Städt. Liegenschaften und neue Bebauungspläne sowie Änderungen von Bebauungsplänen.