In den Umgriff des Baugebietes fallen öffentlich gewidmete Flächen.
Folgende Teilflächen müssen eingezogen werden:
a) Teilfläche aus Fl.Nr. 1735/1, öffentlich gewidmeter Feld- und Waldweg, nicht ausgebaut
b) Teilflächen aus Fl.Nr. 1499, Am Wilhelmsbühl, als „Ortsstraße“ gewidmet.
(siehe beiliegender Lageplan Anlage 1 – rot markierte Flächen)
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Für eine Teilfläche des öffentlichen Feld- und Waldweges Fl.Nr. 1735/1, Nähe am Wilhelmsbühl, sowie für zwei Teilflächen der Ortsstraße Fl.Nr. 1499, Am Wilhelmsbühl, ist gemäß Art. 8 Abs. 1 BayStrWG das Einziehungsverfahren einzuleiten.