Dienstfahrzeug des Oberbürgermeisters - Private Nutzung durch den Oberbürgermeister bzw. seine Stellvertreter/-innen

Betreff
Dienstfahrzeug des Oberbürgermeisters - Private Nutzung durch den Oberbürgermeister bzw. seine Stellvertreter/-innen
Vorlage
2020/216
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Wird kommunalen Wahlbeamten/-innen (hier: Oberbürgermeister und seine Stellvertreter/-innen) ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, dürfen diese den Dienstwagen nur für Fahrten mit dienstlicher Veranlassung nutzen. Darüber hinaus liegt es im Ermessen des Dienstherrn (hier: Stadt Kitzingen), ob der Oberbürgermeister und im Vertretungsfall seine Stellvertreter/-innen den Dienstwagen auch privat nutzen können. Den Umfang der privaten Nutzung des Dienstwagens legt der Stadtrat als oberste Dienstbehörde fest. In Anlehnung an die beim Landkreis für die Landrätin getroffene Regelung schlägt die Verwaltung vor, dass der kalenderjährliche Umfang, in dem der Dienstwagen privat genutzt werden kann, maximal 500 km betragen sollte. Hinzu kämen die Kilometer, welche für Heimfahrten zu veranschlagen sind. Infolge und auf Grundlage dieser Beschlussfassung sind die rechtsbezüglichen Einzelheiten der Privatnutzung des Dienstwagens mittels einer allgemeingültigen Richtlinie zu regeln.

 

Ist kommunalen Wahlbeamten die Privatnutzung eines Dienstwagens gestattet, fließt ihnen ein geldwerter Vorteil zu, der sowohl besoldungs- als auch steuerrechtlich zu würdigen bzw. zu berücksichtigen ist.

 

Ø  Berücksichtigung des Nutzungsvorteils aus besoldungsrechtlicher Sicht

 

Rechtmäßige Privatfahrten mit dem Dienstwagen sind besoldungsrechtlich als Gewährung eines Sachbezugs, das heißt einer geldwerten Leistung des Dienstherrn, zu werten. Nach Art. 45 Abs. 5 Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzt (KWBG) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) sind Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung anzurechnen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung soll die landeseinheitliche Besoldung der kommunalen Wahlbeamten sicherstellen.

Hierbei besteht die Möglichkeit, in Anlehnung an das nachfolgend erläuterte Lohnsteuerrecht den besoldungsrechtlich relevanten Nutzungsvorteil (Sachbezug) entweder individuell oder pauschal festzulegen.

 

o   Individuelle Festlegung des besoldungsrechtlich relevanten Sachbezugs (Fahrtenbuchmethode)

Bei der individuellen Festlegungsmethode sind sämtliche Privatfahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch zu dokumentieren. Die Höhe des Sachbezugs ergibt sich aus den anhand der hier erfassten privat gefahrenen Kilometer. Diese sind monatlich mit den Wegstreckenerstattungssätzen, welche im Bayerischen Reisekostengesetz benannt sind, zu multiplizieren; der somit errechnete Sachbezug ist im Zuge der nächstfolgenden Entgeltabrechnung zu verrechnen.

 

o   Pauschale Festlegung des besoldungsrechtlich relevanten Sachbezugs (1%-Regelung)

Bei der pauschalen Festlegungsmethode wird aufgrund der Privatnutzung monatlich 1% des inländischen Bruttolistenneupreises des Dienstfahrzeuges im Wege der Verrechnung in Rechnung gestellt.

 

Abhängig von der Jahreskilometerleistung ist zu entscheiden, welche für den Nutzer günstigere Abrechnungsmethode (hier: individuelle Fahrtenbuchmethode bzw. pauschale 1%-Regelung) zum Tragen kommen soll. Die Entscheidung, auf welcher der genannten Grundlagen die Abrechnung abzuwickeln ist, ist in Anlehnung an das Lohnsteuerrecht immer zum Beginn eines Kalenderjahres zu treffen. Ein unterjähriger Wechsel der Abrechnungsmethode ist somit nicht zulässig.

 

 

o   Neben den oben genannten Abrechnungsmethoden kann der Dienstherr ausschließlich für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte (hier: Rathaus) und der Wohnung des Nutzers (Heimfahrten) gestatten, dass der Dienstwagen unentgeltlich genutzt werden kann (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 27.10.2006). Dies setzt allerdings voraus, dass in diesem Fall ebenfalls ein lückenloses Fahrtenbuch geführt wird.

 

 

Ø  Berücksichtigung des geldwerten Nutzungsvorteils aus lohnsteuerrechtlicher Sicht (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz)

 

o   Sind kommunale Wahlbeamte zur privaten Nutzung des Dienstwagens ermächtigt, ist in Abhängigkeit des besoldungsrechtlich in Rechnung gestellten Nutzungsvorteils zu prüfen, inwieweit ein verbleibender Nutzungsvorteil entweder individuell (Fahrtenbuchmethode) oder pauschal (1%-Regelung) im Zuge der Entgeltabrechnung der Lohnsteuer zu unterwerfen ist.

 

o   Lediglich für den Fall, dass für Heimfahrten die unentgeltliche Privatnutzung des Dienstwagens gestattet wurde, ist der hieraus tatsächlich erwachsende geldwerte Nutzungsvorteil zwingend mit der pauschalierten 0,03%-Regelung dem monatlichen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Berechnungsgrundlage für diesen Pauschbetrag ist ebenfalls der inländische Bruttolistenneupreis des Dienstfahrzeuges.

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Dem Oberbürgermeister und im Vertretungsfall seinen Stellvertreter/-innen wird die private Nutzung des Dienstwagens in einem Umfang von maximal 500 km im Kalenderjahr gestattet. Grundlage des sich hieraus auf die Besoldung anzurechnenden Nutzungsvorteils ist eine von der Verwaltung auszufertigende allgemeine Richtlinie, in der die Einzelheiten der Privatnutzung des Dienstwagens zu regeln sind.

 

3.    Darüber hinaus wird gestattet, dass das Dienstfahrzeug für Fahrten zwischen der Arbeitsstätte (Rathaus) und der Wohnung des Nutzers (Heimfahrten) unentgeltlich genutzt werden darf.