Das Gebührenaufkommen kostenrechnender Einrichtungen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.
Der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 87 Nr. 2 KommHV-Kameralistik) soll sich an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren (VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik).
Gemäß der Gemeindekasse (Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen 12/2020) hat die Bayern Labo die Umlaufrenditen für festverzinsliche inländische Wertpapiere nach der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zusammengestellt. Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung der letzten 10 Jahre (alle Laufzeiten) liegt bei 1,0 %, so dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 1,0 % nach den Ausführungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes als angemessen anzusehen ist.
Daher wird vorgeschlagen, den kalkulatorischen Zinssatz für das Bestattungswesen ab dem Haushaltsjahr 2021 (Vermögensjahr 2020) von 2,5 % auf 1,0 % jährlich zu senken.
Nachrichtlich: Der durchschnittliche Fremdkapitalzinssatz der Stadt Kitzingen liegt derzeit bei 1,08 %.
Entwicklung der
kalkulatorischen Zinsen:
Haushaltsjahr
2002 7,00 %
2005 6,50 %
2006 5,50 %
2007 5,00 %
2012 4,00 %
2017 2,50 %
2021 Vorschlag 1,00 %
1. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.
2. Der kalkulatorische Zinssatz des Bestattungswesens für die Verzinsung des Anlagekapitals wird ab dem Haushaltsjahr 2021 (Vermögensjahr 2020) von bisher 2,5 % auf 1,0 % jährlich festgesetzt.