Leinenpflicht in der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen zur Setz- und Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. - 15.06.; Antrag der CSU vom 29.01.2021

Betreff
Leinenpflicht in der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen zur Setz- und Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. - 15.06.; Antrag der CSU vom 29.01.2021
Vorlage
2021/056
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Als Anlage 1 wird der Antrag der CSU vom 29.01.2021 „Antrag der CSU-Fraktion zur Leinenpflicht in der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen zur Setz- und Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. – 15.06.“ beigefügt.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

1.     Ab dem 1. März herrscht in vielen deutschen Bundesländern eine Leinenpflicht für Hunde. Durch diese Regelung will man in der Setz- und Brutzeit hilflose Jungtiere vor freilaufenden Hunden schützen. Dabei geht es nicht nur um das Wildern von beispielsweise Rehkitzen, sondern auch um das Zerstören von Gelegen sowie das zufällige Aufstöbern von Jungwild bzw. brütenden Vögeln. Hundebesitzer, die diese Regelung missachten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbuße belegt werden.

 

In Bayern gilt dies nicht, eine entsprechende Regelung wurde nicht getroffen. Lediglich im Bayerischen Jagdgesetz (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG) ist geregelt, dass mit einer Geldbuße belegt werden kann, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt freilaufen lässt.

 

2.     Im Kompetenzbereich der Stadt Kitzingen gibt es keine Rechtsgrundlage, die eine Anleinpflicht für Hunde zur Setz- und Brutzeit im jeweiligen Zeitraum vom 01.03. – 15.06. eines Jahres zulassen würde.

 

Vielmehr ist die Anleinpflicht für Hunde, sofern die Stadt Kitzingen diese regeln kann, im Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) (Art. 18) geregelt. Art. 18 LStVG sieht vor, dass zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit die Gemeinden durch Verordnung das freie Herumlaufen von großen Hunden und Kampfhunden i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätze einschränken kann. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist dabei auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. Zum Schutz der zuvor genannten Rechtsgüter können gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG die Gemeinden auch Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Außerdem besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) zum Schutz der öffentlichen Anlagen der Stadt Kitzingen eine Anleinpflicht zu regeln. Beide Rechtsgrundlagen wurden in Kitzingen bereits genutzt, es gibt zwei Regelungen zum Thema „Leinenpflicht für Hunde“.

 

a)      Die Hundehaltungsverordnung aus dem Jahr 2004 auf der Grundlage des Art. 18 LStVG für Hunde und Kampfhunde zum Schutz von Gefahren für Leben, Eigentum, Gesundheit usw. Diese Verordnung greift hier schon deswegen nicht, da sie sich nur auf große Hunde oder Kampfhunde bezieht und außerdem der räumliche Geltungsbereich auf den bebauten Ortszusammenhang begrenzt ist.

 

b)      2016 wurde auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO eine Satzung erlassen, die die Leinenpflicht von Hunden jeder Größe im Bereich der öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kitzingen am Gartenschaugelände und auf der gegenüberliegenden Mainseite regelt. Für die gesamte Gemarkung Kitzingen ist der Art. 24 Gemeindeordnung jedoch keine Rechtsgrundlage.

 

3.     Da es vor diesem Hintergrund keine rechtliche Grundlage für die Stadt Kitzingen gibt, die Leinenpflicht in der Setz- und Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. – 15.06. zu regeln, ist der Antrag abzulehnen.

 

Der Stadtrat beschließt eine zukünftige Leinenpflicht für Hunde ab dem Jahr 2021 bis auf weiteres. Die Leinenpflicht gilt auf der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen sowie den dazu gehörigen Flächen. Die Leinenpflicht ist alljährlich ab dem 01.03. bis zum 15.06. einzuhalten und von der Verwaltung durchzusetzen.