Als
Anlage 1 wird der Antrag der CSU vom 29.01.2021 „Antrag der CSU-Fraktion zur
Leinenpflicht in der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen zur Setz- und
Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. – 15.06.“ beigefügt.
Stellungnahme
der Verwaltung:
1. Ab dem 1. März
herrscht in vielen deutschen Bundesländern eine Leinenpflicht für Hunde. Durch
diese Regelung will man in der Setz- und Brutzeit hilflose Jungtiere vor
freilaufenden Hunden schützen. Dabei geht es nicht nur um das Wildern von
beispielsweise Rehkitzen, sondern auch um das Zerstören von Gelegen sowie das
zufällige Aufstöbern von Jungwild bzw. brütenden Vögeln. Hundebesitzer, die
diese Regelung missachten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit
Geldbuße belegt werden.
In Bayern gilt dies nicht, eine
entsprechende Regelung wurde nicht getroffen. Lediglich im Bayerischen
Jagdgesetz (Art. 56 Abs. 2 Nr. 9 BayJG) ist geregelt, dass mit einer Geldbuße
belegt werden kann, wer Hunde in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt freilaufen
lässt.
2. Im Kompetenzbereich
der Stadt Kitzingen gibt es keine Rechtsgrundlage, die eine Anleinpflicht für
Hunde zur Setz- und Brutzeit im jeweiligen Zeitraum vom 01.03. – 15.06. eines
Jahres zulassen würde.
Vielmehr ist die Anleinpflicht für Hunde,
sofern die Stadt Kitzingen diese regeln kann, im Landesstraf- und
Verordnungsgesetz (LStVG) (Art. 18) geregelt. Art. 18 LStVG sieht vor, dass zur
Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche
Reinlichkeit die Gemeinden durch Verordnung das freie Herumlaufen von großen
Hunden und Kampfhunden i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen
Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätze einschränken kann. Der
räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist dabei auf die örtlichen
Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde
ausreichend Rechnung zu tragen ist. Zum Schutz der zuvor genannten Rechtsgüter
können gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG die Gemeinden auch Anordnungen für den
Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Außerdem besteht die Möglichkeit,
auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) zum Schutz der
öffentlichen Anlagen der Stadt Kitzingen eine Anleinpflicht zu regeln. Beide
Rechtsgrundlagen wurden in Kitzingen bereits genutzt, es gibt zwei Regelungen
zum Thema „Leinenpflicht für Hunde“.
a) Die
Hundehaltungsverordnung aus dem Jahr 2004 auf der Grundlage des Art. 18 LStVG
für Hunde und Kampfhunde zum Schutz von Gefahren für Leben, Eigentum,
Gesundheit usw. Diese Verordnung greift hier schon deswegen nicht, da sie sich
nur auf große Hunde oder Kampfhunde bezieht und außerdem der räumliche
Geltungsbereich auf den bebauten Ortszusammenhang begrenzt ist.
b) 2016 wurde auf
der Grundlage des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO eine Satzung erlassen, die die
Leinenpflicht von Hunden jeder Größe im Bereich der öffentlichen Einrichtungen
der Stadt Kitzingen am Gartenschaugelände und auf der gegenüberliegenden
Mainseite regelt. Für die gesamte Gemarkung Kitzingen ist der Art. 24
Gemeindeordnung jedoch keine Rechtsgrundlage.
3. Da es vor diesem
Hintergrund keine rechtliche Grundlage für die Stadt Kitzingen gibt, die
Leinenpflicht in der Setz- und Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. – 15.06. zu
regeln, ist der Antrag abzulehnen.
Der Stadtrat beschließt eine zukünftige
Leinenpflicht für Hunde ab dem Jahr 2021 bis auf weiteres. Die Leinenpflicht
gilt auf der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen sowie den dazu gehörigen
Flächen. Die Leinenpflicht ist alljährlich ab dem 01.03. bis zum 15.06.
einzuhalten und von der Verwaltung durchzusetzen.