Kalkulation der getrennten Abwassergebühr für die Jahre 2021 - 2025; Einleitungsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser; hier Beibehaltung der Gebührenhöhe für 2021 - 2025

Betreff
Kalkulation der getrennten Abwassergebühr für die Jahre 2021 - 2025;
Einleitungsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser;
hier: Beibehaltung der Gebührenhöhe für 2021 - 2025
Vorlage
2021/070
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Nach Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das Aufkommen an Benutzungsgebühren die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken.

 

Auf die beiliegende Berechnung der Einleitungsgebührensätze, die durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband erstellt wurde, wird hingewiesen.

 

 

Nachkalkulation Schmutzwasser

 

Bei der Nachkalkulation auf der Basis der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse vom 01.04.2017 – 31.03.2021 errechnet sich eine Überdeckung in Höhe von 1.041.382 €.

 

 

Nachkalkulation Niederschlagswasser

 

Bei der Nachkalkulation auf der Basis der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse vom 01.04.2017 -31.03.2021 errechnet sich eine Überdeckung in Höhe von 230.368 €.

 

 

Vorauskalkulation der Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr

 

Die Vorauskalkulation wurde für den Zeitraum von vier Jahren (01.04.2021 ‑ 31.03.2025) erstellt. Eine Erhöhung der Schmutzwasser- sowie der Niederschlagswassergebühr ist nicht notwendig. Die bisherige Festsetzung der Gebührenhöhe gemäß Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kitzingen in der derzeit gültigen Fassung vom 06.03.2017 kann bestehen bleiben.

 

Folgende Gebührensätze bleiben weiterhin bestehen:

 

Einleitungsgebühr für Schmutzwasser:                    2,19 €/m³

Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser:            0,31 €/m²

 

Durch die Kostenüberdeckungen bei der Nachkalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr kann trotz weiterer neuer Investitionen bei der Kläranlage auf eine Gebührenerhöhung derzeit verzichtet werden.

 

 

Die genannten Überdeckungen wurden durch die Stadtkämmerei einer Sonderrücklage zugeführt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 KommHV-Kameralistik). Die Sonderrücklage wurde im Jahr 2017 für die Abwasserbeseitigung eingeführt, um u. a. Gebührenschwankungen auszugleichen.

 

Die sich am Ende eines Bemessungszeitraum ergebenen Kostenüberdeckungen sind bei der folgenden Gebührenbedarfsermittlung auszugleichen (Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG).

 

Die Überdeckungen aus dem vorausgegangen Kalkulationszeitraum werden im kommenden Kalkulationszeitraum aus der Sonderrücklage entnommen. Dies macht eine Gebührenerhöhung entbehrlich.

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Für den Zeitraum 01.04.2021 – 31.03.2025 erfolgt keine Veränderung der Einleitungsgebühr für Schmutzwasser und Niederschlagswasser gem. § 12 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.