Leinenpflicht in der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen zur Setz- und Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. bis 15.06., Antrag der CSU vom vom 29.01.2021; hier: Beanstandung gemäß Art. 59 Abs. 2 GO und Aufhebung des Beschlusses vom 11.02.2021

Betreff
Leinenpflicht in der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen zur Setz- und Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. bis 15.06., Antrag der CSU vom vom 29.01.2021; hier: Beanstandung gemäß Art. 59 Abs. 2 GO und Aufhebung des Beschlusses vom 11.02.2021
Vorlage
2021/092
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.     In der Sitzung des Stadtrates am 11.02.2021 hat der Stadtrat entgegen der ausdrücklichen rechtlichen Hinweise der Verwaltung dem Beschlussentwurf der CSU vom 29.01.2021 zu einer allgemeinen Anleinpflicht in der Gemarkung Kitzingen und den Ortsteilen zur Setz- und Brutzeit im Zeitraum vom 01.03. bis 15.06. zugestimmt, vgl. Beschlussauszug beigefügt als Anlage 1.

 

2.     Der Beschluss ist rechtswidrig. Es besteht keine Rechtsgrundlage und damit keine Ermächtigung für die Stadt Kitzingen, eine solche allgemeine Anleinpflicht für Hunde im Bereich der Gemarkung Kitzingen und der Ortsteile anzuordnen und durchzusetzen. Zur Rechtslage wird auf die Sitzungsvorlage Nr. 2021/056 vom 04.02.2021, dort „Stellungnahme der Verwaltung, 1. bis 3.“ verwiesen. Die Stadt Kitzingen kann hier nicht entsprechend dem gefassten Beschluss tätig werden. Dieser ist auch aufgrund des im Wortlaut enthaltenen konkreten Handlungsauftrages („Die Leinenpflicht ist alljährlich ab dem 01.03. bis zum 15.06. einzuhalten und von der Verwaltung durchzusetzen.“) nicht als Empfehlung zu verstehen.

 

3.     Der Oberbürgermeister hat dementsprechend gem. Art. 59 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) den Beschluss zu beanstanden und den Vollzug auszusetzen, was hiermit erfolgt und mitgeteilt wird.

 

4.     Der Oberbürgermeister hat neben der Beanstandung des Beschlusses und dessen Außervollzugsetzung die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen, soweit erforderlich, vgl. Art. 59 Abs. 2 GO. Dementsprechend ist dem Gremium stets die Gelegenheit zu geben, vor der Herbeiführung der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde selbst den gefassten Beschluss aufzuheben.

Der Beschluss vom 11.02.2021 (Vorlagen-Nr. 2021/056) wird aufgehoben. Der Antrag der CSU vom 29.01.2021 wird abgelehnt.