Ø Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verlangt das Gesetz in jedem Fall (also für diesen Beschluss, wie auch für einen Beschluss zur Regelung in der Geschäftsordnung) eine Zweitdrittel-Mehrheit!
Ø Sollte der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, ist es die Aufgabe der Verwaltung, die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Geschäftsordnung entsprechend anzupassen.
Ø
Gemäß Art. 47a, Abs. 1, Satz 4 GO kann der
Gemeinderat die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren
Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig
begrenzen. Diese/s Zahl/Quorum sollte, vorausgesetzt der Grundsatzbeschluss
findet eine Zweidrittel-Mehrheit, mit der dann erforderlichen
Geschäftsordnung-Änderung festgelegt werden.
Im Extremfall genügt es, dass der Sitzungsleiter (i.d.R. der Oberbürgermeister)
als einziger im Sitzungssaal präsent, also körperlich anwesend ist. Die
Verwaltung spricht sich dafür aus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder
(OB nicht mitgezählt) körperlich anwesend sein sollte. Die entsprechend
formulierten Beschlüsse könnte durch eine andere Quote ersetzt werden.
Ø Die Anwendungshinweise des Ministeriums für Hybridsitzungen liegen derzeit noch nicht vor, sollen aber dort zeitnah erarbeitet und übermittelt werden.
1. Vom Sachvortrag 2021/109 wird Kenntnis genommen.
2. Es besteht Einverständnis damit, unabhängig von der Entwicklung der Corona-Pandemie sogenannte hybride Sitzungen bis 31.12.2022 unter folgenden Bedingungen zuzulassen:
2 a.) Die Höchstzahl an Zuschaltungen wird auf maximal die Hälfte der Stadtratsmitglie-
der (ohne Oberbürgermeister) begrenzt.
2 b.) Zuschaltungen sind auch bei Ausschusssitzungen zulässig. Die Höchstzahl an
Zuschaltungen wird auf maximal die Hälfte der Ausschussmitglieder (ohne Ober-
bürgermeister) begrenzt.
2 c.) Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen
zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die
gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Ent-
scheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.
2 d.) Zuschaltungen sind auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zugelassen. Hierbei müs-
sen die zugeschalteten Mitglieder dafür sorgen, dass die Sitzung in ihrem Verant-
wortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann; ein Verstoß wird wie
ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend
sanktioniert werden.
3. Es besteht Einverständnis damit, die genannten Hybridsitzungen nach Schaffung der technischen Voraussetzungen auf der Grundlage dieses Beschlusses für das Jahr 2021 durchzuführen und für den Zeitraum ab 01.01.2022 die Geschäftsordnung entsprechend anzupassen und diese dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.