Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung u.a. zur Bewältigung der Corona-Pandemie hier: Grundsatzbeschluss zur Zulassung von Sitzungen im Hybridformat

Betreff
Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung u.a.zur Bewältigung der Corona-Pandemie
hier: Grundsatzbeschluss zur Zulassung von Sitzungen im Hybridformat
Vorlage
2021/109
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)
  • Am 19.03.2021 hat das LRA Kitzingen das auszugsweise als Anlage 1 (S. 1-4) beigefügte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 16.03.2021 zu dem inzwischen in Kraft getretenen Gesetz übermittelt. Dieses fasst die Gesetzesregelung mit ihren Begründungen zusammen und ergänzt dies durch Anwendungshinweise.
  • Die nunmehr den Gemeinderäten eröffnete Ermächtigung zur Sitzungsteilnahme durch Ton- und Bildübertragung, sogenannte Hybrid-Sitzungen, zielt nach den Ausführungen des Innenministeriums nicht nur auf die Bewältigung der Pandemie. Sie soll generell mehr Handlungsspielräume verschaffen, um zum Beispiel die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern – und setzt dafür einen gesetzlichen Mindestrahmen.
  • Die bereits eröffnete Möglichkeit, dem Pandemiegeschehen durch Übertragung von Zuständigkeiten des Stadtrates auf einen beschließenden Ausschuss zu begegnen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 17.12.2020 mit 25:1 Stimmen abgelehnt (hier Anlage 2).
  • Zu den neuen Regelungen ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

 

Ø  Wegen der grundsätzlichen Bedeutung verlangt das Gesetz in jedem Fall (also für diesen Beschluss, wie auch für einen Beschluss zur Regelung in der Geschäftsordnung) eine Zweitdrittel-Mehrheit!

Ø  Sollte der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst werden, ist es die Aufgabe der Verwaltung, die technischen Voraussetzungen zu schaffen und die Geschäftsordnung entsprechend anzupassen.

Ø  Gemäß Art. 47a, Abs. 1, Satz 4 GO kann der Gemeinderat die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. Diese/s Zahl/Quorum sollte, vorausgesetzt der Grundsatzbeschluss findet eine Zweidrittel-Mehrheit, mit der dann erforderlichen Geschäftsordnung-Änderung festgelegt werden.
Im Extremfall genügt es, dass der Sitzungsleiter (i.d.R. der Oberbürgermeister) als einziger im Sitzungssaal präsent, also körperlich anwesend ist. Die Verwaltung spricht sich dafür aus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder (OB nicht mitgezählt) körperlich anwesend sein sollte. Die entsprechend formulierten Beschlüsse könnte durch eine andere Quote ersetzt werden.

Ø  Die Anwendungshinweise des Ministeriums für Hybridsitzungen liegen derzeit noch nicht vor, sollen aber dort zeitnah erarbeitet und übermittelt werden.

 

1.    Vom Sachvortrag 2021/109 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Es besteht Einverständnis damit, unabhängig von der Entwicklung der Corona-Pandemie sogenannte hybride Sitzungen bis 31.12.2022 unter folgenden Bedingungen zuzulassen:

 

      2 a.) Die Höchstzahl an Zuschaltungen wird auf maximal die Hälfte der Stadtratsmitglie-    

             der (ohne Oberbürgermeister) begrenzt.

 

      2 b.) Zuschaltungen sind auch bei Ausschusssitzungen zulässig. Die Höchstzahl an

              Zuschaltungen wird auf maximal die Hälfte der Ausschussmitglieder (ohne Ober-

              bürgermeister) begrenzt.                 

 

      2 c.) Zuschaltungen können nur in Form von kombinierten Ton-Bild-Übertragungen

             zugelassen werden, nicht aber als bloße Ton-Übertragungen, weil diese die

             gerade in den kommunalen Gremien bedeutsamen Diskussionen und Ent-

             scheidungsfindungen „von Angesicht zu Angesicht“ nicht ermöglichen.

 

      2 d.) Zuschaltungen sind auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zugelassen. Hierbei müs-

             sen die zugeschalteten Mitglieder dafür sorgen, dass die Sitzung in ihrem Verant-

             wortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann; ein Verstoß wird wie

             ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht behandelt und kann entsprechend

             sanktioniert werden.

 

3.    Es besteht Einverständnis damit, die genannten Hybridsitzungen nach Schaffung der technischen Voraussetzungen auf der Grundlage dieses Beschlusses für das Jahr 2021 durchzuführen und für den Zeitraum ab 01.01.2022 die Geschäftsordnung entsprechend anzupassen und diese dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.