Antrag Bündnis 90 Die Grünen; Hier: Festsetzung von PV-/Solar-Anlagen und Zisternen in neuen Bebauungsplänen

Betreff
Antrag Bündnis 90 Die Grünen; Hier: Festsetzung von PV-/Solar-Anlagen und Zisternen in neuen Bebauungsplänen
Vorlage
2021/116
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

1.    Begründung (siehe Anlage: Antrag Bündnis 90 Die Grünen):

Durch die Pflicht zur Nutzung regenerativer Energien wird der Ausstoß von schädlichen Gasen und Feinstaub bei der Verbrennung von fossilen Energieträgern reduziert und ein Beitrag zur Senkung des CO2-Ausstosses geleistet.

Um die Sonneneinstrahlung optimal nutzen zu können, sind die Dächer/Gebäude entsprechend auszurichten.

Die Pflicht zum Einbau von Zisternen zur Niederschlagswassernutzung, bespielweise zur Gartenbewässerung, schont die Grundwasservorräte und sorgt dafür, dass die Niederschläge im natürlichen Wasserkreislauf bleiben.

 

2.    Stellungnahme der Verwaltung:

Zu 1 – Optimale Gebäudestellung

Gem. § 1 Abs. 5 BauGB besteht bei der Planung folgender Grundsatz:

Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

Grundsätzlich wird in der Bauleitplanung bereits jetzt schon darauf geachtet, dass die Grundstücke eine möglichst flächensparende und optimale Zuteilung haben. Auf Grund von topographischen Besonderheiten und/oder Grundstückszuschnitten kann nicht immer eine optimale Positionierung festgelegt werden. Soweit es allerdings möglich ist wird diese Vorgabe umgesetzt.

 

Zu 2 – PV-Anlagen / Solaranlagen-Pflicht

Eine Verpflichtung zum Anbringen von erneuerbaren Energien ist gem. §9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB möglich.  

Grundsätzlich begrüßt die Stadtverwaltung die Nutzung von erneuerbaren Energien. Es ist jedoch immer der Einzelfall zu betrachten, wonach eine Ausnahme von der Festsetzung möglich sein sollte.

 

Zu 3 - Zisternen

Die Rückhaltung von Niederschlagswasser durch Regenwasserzisternen führt zu einer Entlastung des Kanalsystems. Entsprechende Festsetzungen werden bereits in Bebauungsplänen verwendet.

Die Stadtverwaltung unterstützt diesen Punkt.

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung bei einer Aufstellung von neuen Bebauungsplänen, die Gebäude so anzuordnen, dass eine möglichst optimale Nutzung der Sonneneinstrahlung zur Energiegewinnung erzielt werden kann.

 

3.    Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, bei Neuaufstellung von Bebauungsplänen die Errichtung von PV-Anlagen und/oder Solaranlagen zur Warmwassergewinnung verbindlich festzusetzen.

 

4.    Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung bei einer Neuaufstellung von Bebauungsplänen den Einbau von Regenwasserzisternen zur Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser verbindlich festzusetzen.