Vermögensbuchführung der Stadt Kitzingen; Bestandsverzeichnis für das bewegliche Vermögen

Betreff
Vermögensbuchführung der Stadt Kitzingen;
Bestandsverzeichnis für das bewegliche Vermögen
Vorlage
2021/166
Art
Sitzungsvorlage (Kenntnisnahme)

 

In der Sitzung des Stadtrates vom 02.10.2018 wurde die Bagatellgrenze für die Aufnahme des beweglichen Vermögens in das Bestandsverzeichnis von 150,00 € auf 500,00 € netto angehoben, da die Wertgrenze gem. § 75 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik zu diesem Zeitpunkt bei 500,00 € lag.

 

Ab dem 01.01.2019 hat sich diese Grenze in der KommHV-Kameralistik weiter nach oben verschoben. Nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Kameralistik brauchen Bestandsverzeichnisse nicht geführt zu werden, soweit es sich um bewegliche Sachen oder immaterielle Vermögensgegenstände handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit wertmäßig die Abschreibungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschreiten.

 

Die Abschreibungsgrenze beträgt gemäß § 6 Abs. 2 EstG für das einzelne Wirtschaftsgut 800,00 € ohne Umsatzsteuer (Wertgrenze inklusive 19 % MwSt. 952,00 € brutto).

 

Weiterhin ist das Führen von Bestandsverzeichnissen entbehrlich, wenn sich der Bestand aus Anlagennachweisen ergibt, § 75 Abs. 2 Nr. 1 KommHV-K.

 

Im Umkehrschluss ergibt sich daher, dass die Erfassung im Bestandsverzeichnis entfällt, soweit für die jeweilige Einrichtung ein Anlagennachweis vorhanden ist.

 

Die Anpassung der Wertgrenze stellt eine wesentliche Erleichterung im Rahmen der Vermögensarbeiten dar. Es ergibt sich zudem eine Entlastung bei der Kontrolle und Aktualisierung der Bestandsverzeichnisse.

 

Die Bagatellgrenze für die Aufnahme im Bestandsverzeichnis beträgt nun 800,00 € netto und gilt erstmals für das im Haushaltsjahr 2019 angeschaffte Vermögen.

 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Bagatellgrenze für bewegliches Vermögen, das nach § 75 Abs. 2 KommHV-Kameralistik nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen ist, beträgt rückwirkend

zum 01.01.2019 grundsätzlich 800,00 € netto. Zukünftig erfolgt automatisch eine Orientierung an den in § 75 Abs. 2 KommHV-Kameralistik festgesetzten Wertgrenzen.