Die Einnahmen des Budgets sind die Betriebskostenanteile sowie Erstattungen. Beide Einnahmen sind von anderen Gemeinden abhängig. Die Bedingungen für die Abrechnung sind entsprechend vertraglich geregelt. Der Budgetverantwortliche reagiert ausschließlich auf die Außeneinflüsse.
Kanalbenutzungsgebühren
sind der größte Einnahmeposten. Die Benutzungsgebühren sollen die Kosten nach
Art. 8 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz decken. Die Abwasserkalkulation wird aus
diesem Grund alle 4 Jahre kalkuliert und die Satzung aufgrund dessen ggf.
angepasst. Die Einnahmen und Ausgaben
fließen in die Kalkulation mit ein. Die wirtschaftliche und sparsame
Haushaltsführung wird durch die gesetzliche Verpflichtung Gebühren
kostendeckend zu erheben, entsprechend gesichert.
Auf der Ausgabeseite entfällt der größte Anteil des Budgets auf kalkulatorische Kosten (Abschreibung und Verzinsung). Die sind eine Folge des beschlossenen Handlungskonzeptes der Kläranlage sowie der Kanalsanierung. Die Personalkosten des Budgets sind ebenfalls an den Tarifvertrag gebunden und daher kaum beeinflussbar.
Ein weiterer Teil der Ausgaben ist für den Ablauf des Betriebes in der Kläranlage notwendig (z. B. Klärschlammentsorgung, Chem. Zusatzmittel für die Klärung, Gebäudeunterhaltungskosten).
Der Handlungsspielraum ist sowohl auf der Einnahmeseite als auch auf der Ausgabeseite nicht oder nur sehr eingeschränkt durch den Budgetverantwortlichen möglich.
Durch die kostendeckende Gebührenkalkulation ist die wirtschaftliche
und sparsame Haushaltsaufführung gesichert. Eine zusätzliche Sicherung durch
die Bildung eines Budgets ist aus Sicht der Stadtkämmerei nicht erforderlich.
Aus diesem Grund wird die Auflösung des Budgets zum Haushaltsjahr 2022
vorgeschlagen.
Eine Auflösung hätte zur Folge, dass der Budgetverantwortlichen durch die Stadtkämmerei entlastet wird. Eine gesonderte Budgetfestsetzung im Rahmen der Haushaltsplanung entfällt. Die zusammengefassten Haushaltsstellen werden weiterhin einzeln durch die Stadtkämmerei veranschlagt. Der Haushaltsvermerk der Zweckbindung wird ggf. durch andere Vermerke mit vergleichbarer Wirkung ersetzt. Die Kalkulation der Abwassergebühr bleibt, von der haushaltsrechtlichen Auflösung des Budgets unberührt.
Der Budgetverantwortliche sprach sich für eine Auflösung aus.
1. Vom Sachvortrag Nr. 2021/242 wird Kenntnis genommen.
2. Es besteht Einverständnis, das Budget „Abwasserbeseitigung“ zum Haushaltsjahr 2022 aufzulösen.