Genehmigung von Beiratsordnungen; hier: BO des Beirates für Stadtentwicklung und Städtebauförderung

Betreff
Genehmigung von Beiratsordnungen;
hier: BO des Beirates für Stadtentwicklung und Städtebauförderung
Vorlage
2021/249
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Der Stadtentwicklungsbeirat hat in seiner Abstimmung am 21.10.2021 die als Anlage beigefügte Beiratsordnung einstimmig angenommen.

 

§ - Referate, Referenten und Beirate lautet wie folgt:

 

§ 5

Referate, Referenten und Beiräte

 

(1)        1Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder (Referenten) bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). 2Der Referent soll mindestens einmal im Jahr dem Stadtrat einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen.

 

(2)        1Jedem Referat wird ein Beirat zugeordnet, dessen Vorsitzender der Referent ist. 2§ 3 Abs. 4 gilt für den Referenten entsprechend. 3Auf die Beiräte sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung nicht anwendbar. 4Die Zusammensetzung und die Berufung der Mitglieder regelt der Stadtrat ohne Bindung an Art. 32 und 33 GO.

 

(3)        1Jeder Beirat gibt sich eine Beiratsordnung, in der Geschäftsgang und Aufgabenbereich festgelegt werden. 2Die jeweilige Beiratsordnung ist vom Stadtrat zu genehmigen. 3Beiratssitzungen sollen grundsätzlich nichtöffentlich sein. 4Der Referent vollzieht die Beiratsordnung.

 

(4)        1Beiräte üben eine beratende, empfehlende oder anregende Funktion aus. 2Der Stadtrat hat sich mit den Empfehlungen des Beirates innerhalb von drei Monaten nach Eingang des schriftlichen Protokolls des Beiratsvorsitzenden über die Beiratssitzungen und die Empfehlungen beim Oberbürgermeister zu befassen.

 

(5)        Stadtratsmitglieder, die nicht Mitglieder des Beirates sind, können ohne Mitsprache- und Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.

 

 

Die BO entspricht den Vorgaben des Stadtrates und ist aus Sicht der Verwaltung deshalb genehmigungsfähig. Damit haben alle 6 gebildeten Beiräte sich eine neue BO gegeben.

 

1.Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2. Mit der vorgelegten Beiratsordnung des Beirates für Stadtentwicklung und Städtebau besteht Einverständnis.