Dienstrecht; hier: Beförderungsrichtlinie der Großen Kreisstadt Kitzingen

Betreff
Dienstrecht; hier: Beförderungsrichtlinie der Großen Kreisstadt Kitzingen
Vorlage
2022/015
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Art. 17 des Gesetztes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz / LlbG) stellt die Rechtsgrundlage von Beförderungen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A (Laufbahnbeamtinnen und Laufbahnbeamte) dar. Allerdings werden hierbei in Bezug auf die von den Beamtinnen und Beamten verpflichtend zu durchlaufenden Probe-, Bewährungs- und Wartezeiten (Zeitspannen zwischen zwei Beförderungen) lediglich die Mindestanforderungen allgemeinverbindlich geregelt. Um in Bezug auf Beförderungen den bereits in der Verfassung hinterlegten Leistungsgrundsatz (siehe Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz sowie Art. 94 Abs. 2 Bayerische Verfassung) auch bei der Stadtverwaltung Kitzingen auf Grundlage von objektiv nachvollziehbaren Regelungen gerecht werden zu können, ist es notwendig, eine dementsprechende Richtlinie auszufertigen. Mit der vorgelegten Beförderungsrichtlinie wird der verfassungsgemäße Auftrag, dem Leistungsgedanken in der dienstrechtlichen Personalarbeit auf Grundlage der geltenden Rechtsordnung Rechnung zu tragen, wie folgt umgesetzt:

 

  • Verkürzung der zu durchlaufenden Probezeit bei Vorliegen von überdurchschnittlichen fachtheoretischen sowie außerordentlichen berufspraktischen Leistungen

 

  • Staffelung der zu durchlaufenden Bewährungszeit anhand der erbrachten außerordentlichen berufspraktischen Leistungen sowie anhand der erbrachten überdurchschnittlichen fachtheoretischen Leistung

 

  • Staffelung der zu durchlaufenden Wartezeiten anhand der erbrachten berufspraktischen Leistungen

 

 

Der Personalrat wurde bei der Konzeption dieser Richtlinie gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz beteiligt. Mit Einverständnis des Oberbürgermeisters wird in der Sitzung am 24.02.2022 vom Personalrat alternativ eine dahingehend modifizierte Richtlinie vorgelegt, dass in Bezug auf die Bewährungs- und Wartezeiten eine straffere Staffelung zugrunde liegt (hier: Aufgrund einer weitergefassten Punktespreizung ergeben sich in Bezug auf die von der Verwaltung vorgelegte Richtlinie für jede Qualifikationsebene statt fünf nur noch vier Zeitspannen). Über die diesbezüglich monetären Auswirkungen wird die Verwaltung Bericht erstatten.

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Mit Wirkung ab dem 01.03.2022 tritt bei der Großen Kreisstadt Kitzingen die von der Verwaltung ausgearbeitete Beförderungsrichtlinie in Kraft.

 

alternativ

 

3.    Mit Wirkung ab dem 01.03.2022 tritt bei der Großen Kreisstadt Kitzingen im Gegensatz zum Entwurf der Verwaltung (Ziffer 2 des Beschlussentwurfs) die aufgrund der Eingaben des Personalrats modifizierte Beförderungsrichtlinie in Kraft.