Bestätigung des Kommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Kitzingen-Hoheim

Betreff
Bestätigung des Kommandanten und seines Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Kitzingen-Hoheim
Vorlage
2022/070
Aktenzeichen
SG 31
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

In der ordentlichen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Kitzingen-Hoheim am 12.03.2022 wurde Herr Michael Kruggel zum Kommandanten gewählt. Zu seinem Stellvertreter wurde Herr Peter Steinlein gewählt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes bedürfen die Gewählten der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. Die Bestätigung darf nur erteilt werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und die Gewählten weder aus gesundheitlichen noch aus sonstigen Gründen ungeeignet erscheinen.

 

Für den Feuerwehrkommandanten und seinen Stellvertreter ist der Abschluss der erforderlichen Lehrgänge vorgeschrieben. Herr Kruggel hat bereits alle erforderlichen Lehrgänge absolviert. Soweit Herr Steinlein die erforderlichen Lehrgänge noch nicht besucht hat, ist dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuholen.

 

Im Einvernehmen mit dem amtierenden Kreisbrandrat, Herrn Dirk Albrecht, Landratsamt Kitzingen, wird deshalb vorgeschlagen, dem neu gewählten Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter die erforderliche Bestätigung durch die Stadt Kitzingen zu erteilen.

 

Für die Bestätigung des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist der Stadtrat zuständig.

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Dem in der Feuerwehrdienstversammlung am 12.03.2022 gewählten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kitzingen-Hoheim, Herrn Michael Kruggel und dessen in der gleichen Versammlung gewählten Stellvertreter, Herrn Peter Steinlein, wird hiermit die gemäß Art. 8 Abs. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes notwendige Bestätigung erteilt.

 

Die Bestätigung für Herrn Steinlein erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die noch ausstehende vorgeschriebene Ausbildung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abgeschlossen wird. Soweit von den Staatlichen Feuerwehrschulen noch entsprechende Lehrgangsplätze angeboten werden, gilt ein Jahr als angemessener Zeitraum.