Benutzungssatzung für die Schulverpflegung in der Mensa der Grund- und Mittelschule Kitzingen – Siedlung (Benutzungssatzung Schulverpflegung); hier: 1. Änderungssatzung

Betreff
Benutzungssatzung für die Schulverpflegung in der Mensa der Grund- und Mittelschule Kitzingen – Siedlung (Benutzungssatzung Schulverpflegung); hier: 1. Änderungssatzung
Vorlage
2022/194
Art
Sitzungsvorlage (Beschluss)

Seit dem 14.09.2021 ist die Benutzungssatzung für die Schulverpflegung in der Mensa der Grund- und Mittelschule Kitzingen – Siedlung (Benutzungssatzung Schulverpflegung) in Kraft. Mit der nun zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 1. Änderungssatzung wird die Benutzungssatzung hinsichtlich des Tatbestandes zur Abmeldung (§ 6) ergänzt. Die Ergänzung ist erforderlich, da gemäß der „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.02.2020 zum gebundenen Ganztagsangebot an Schulen, BayMBl. Nr. 86“ eine Abmeldung vom gebundenen Ganztag aufgrund von Zahlungsrückständen der Gebührenschuldner nicht während des Schuljahres möglich ist, sondern erst für das nachfolgende Schuljahr.

 

Da der Ausschluss eines Schülers von der Mittagsverpflegung außerdem dazu führen würde, dass dieser zwar den gebundenen Ganztag im laufenden Schuljahr noch besuchen könnte, jedoch nicht mehr die Mensa nutzen könnte (§ 3 Abs. 1 der Benutzungssatzung), werden die Ausschlusstatbestände „Verpflegung“ und „gebundener Ganztag“ erst für das darauffolgende Schuljahr ermöglicht. 

 

 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

2.    Aufgrund des Art. 23 und des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, erlässt die Stadt Kitzingen folgende

 

 

                                                            1. Änderungssatzung

 

Die Benutzungssatzung für die Schulverpflegung in der Mensa der Grund- und Mittelschule Kitzingen – Siedlung (Benutzungssatzung Schulverpflegung) vom 15.07.2021 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

Änderungsbestimmungen

 

            § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

„Befindet sich der Gebührenschuldner trotz Mahnung mit mehr als 3 Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand oder war während des Schuljahres wiederholt mit einem Monatsbetrag mehr als vier Wochen im Zahlungsrückstand, so ist die Stadt Kitzingen berechtigt, ihrerseits eine Abmeldung des Schülers von dem Besuch des gebundenen Ganztagsangebotes sowie der Verpflegung im darauffolgenden Schuljahr vorzunehmen. Der Gebührenschuldner wird von der Stadt Kitzingen vorab schriftlich über den geplanten Ausschluss von der Schulverpflegung und dem gebundenen Ganztag informiert.

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

            Diese Satzung tritt zum 01.08.2022 in Kraft.