Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Stadtplaner Pohl geht ausführlich auf den Sachvortrag Nr. 2015/089 ein.

2. Bürgermeister Heisel fragt, ob es mit Blick auf die Vielzahl von Photovoltaikanlage sinnvoll sei, dass als Dachfarbe „rot“ vorgeschrieben ist, nachdem die Dächer ohnehin kaum mehr zu sehen sind. Hinsichtlich der max. erlaubten Einfriedungen in Höhe von 1,20 m stellt er dar, dass diese im Außenbereich auch höher gefasst werden sollte.

Stadtrat Steinruck unterstützt den Vorschlag von 2. Bürgermeister Heisel und erklärt, dass aufgrund der Regelung in der Bayerischen Bauordnung eine Einfriedung grundsätzlich 2,0 m hoch sein konnte und man diese gesetzliche Regelung annehmen sollte. Bei angrenzenden öffentlichen Straßen spricht er sich jedoch für eine Einfriedung in Höhe von 1,20 m aus.

Nach kurzer Diskussion, dass eine Einfriedung in Höhe von 2,00 m zum Nachbarn auch dort zu strittigen Punkten führen könnte, stellt Oberbürgermeister Müller fest, dass im Außenbereich eine Höhe von 2,0 m möglich sei, hingegen an der Nachbargrenze bzw. an öffentlichen Straßen eine max. Einfriedung von 1,20 m errichtet werden dürfe. Ebenfalls werde die Regelung hinsichtlich der Dachfarbe gestrichen.

 

Im Folgenden werden noch Bedenken hinsichtlich der Pflanzliste geäußert, nachdem diese ohnehin nicht kontrolliert werden könne sowie die Frage gestellt, ob dadurch der Betrieb an der Sickerhalle eingeschränkt werde.

Stadtplaner Pohl stellt hinsichtlich der Sickerhalle dar, dass die räumliche Entfernung die gleiche geblieben sei und aufgrund des weiterhin bestehenden Dorfcharakters sich die Grenzwerte nicht geändert haben.

 

 


 

1.   Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.   Der Bebauungsplan Nr. 57 „Sickershausen – Schulstraße“ wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zum 1. mal im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB geändert. Maßgebend für die Änderung des Bebauungsplans ist der Entwurf in der Fassung vom 02.04.2015 gemäß Anlagen.

 

3.   Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Dabei wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

4.   Der beigefügte Entwurf des Bebauungsplans Nr. 57 „Sickershausen – Schulstraße“ in der Fassung der 1. Änderung mit zeichnerischem Teil, planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, jeweils in der Fassung vom 02.04.2015 sowie mit gemeinsamer Begründung in der Fassung vom 02.04.2015 wird gebilligt.

 

5.   Der gebilligte Änderungsentwurf wird nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB benachrichtigt.