Bauamtsleiter Graumann geht auf den Sachverhalt Nr. 2015/200 ein und stellt dar, dass gegenwärtig das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Dabei verweist er auf die nichtöffentliche Vorinformation und der grundsätzlichen Möglichkeit, mittels Ortsabrundungssatzung für dieses Bauvorhaben sowie für einen weiteren Gebietsumgriff an dieser Stelle Baurecht zu schaffen. Hierzu sei jedoch ein formelles Verfahren mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange notwendig. Dabei ist auch die nahegelegene ST 2271 hinsichtlich des Verkehrslärms zu beachten.

 

Oberbürgermeister Müller stellt dar, dass die Verwaltung vom Gremium den Auftrag erhalten hat, ein solches Verfahren einzuleiten. Er weist darauf hin, dass dabei das Erschließungsrisiko beim Vorhabensträger liege, was anschließend noch vertraglich geregelt werden müsse. Sobald die Planreife vorliegen sollte, könnten die Bauwerber mit dem Bau beginnen.

 

Bauamtsleiter Graumann weist darauf hin, dass die Zeitdauer auch von den eingehenden Einwänden der Träger öffentlicher Belange abhänge und ein Zeitraum von 9 Monaten realistisch sei.

 


Der Verwaltungs- und Bauausschuss nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis.