Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 2

Bauamtsleiter Graumann verweist auf den Antrag der ÖDP-Stadtratsfraktion sowie auf die Sitzungsvorlage Nr. 2015/197.

Stadtrat Pauluhn geht im Folgenden ausführlich auf seinen Antrag sowie auf die notwendige Überarbeitung der Fördergebiete in Kitzingen ein. Dabei verweist er exemplarisch auch auf einen sog. Sanierungsberater, der ebenfalls über die Städtebauförderung geförderte werden könnte.

 

Stadträtin Wallrapp möchte wissen, ob die Einstellung des angesprochenen Sanierungsberaters ebenfalls vom Antrag umfasst sei.

Stadtrat Pauluhn verneint dies.

 

Im Rahmen der Diskussion wird kurz über die Ergänzung eines Vorbehaltes im Beschlussentwurf beraten, wobei Stadtrat Pauluhn als Antragssteller letztlich bittet, über seinen Antrag abzustimmen.


1.    Die Stadtverwaltung erhält den Prüfauftrag für:

 

a)    das geeignetste Sanierungsverfahren und die damit verbundenen möglichen Maßnahmen im Rahmen des BauGB innerhalb der Altstadt.

b)    das sinnvollste Bund-Länder-Städtebauförderprogramm zur Entwicklung der Altstadt.

c)    einen einheitlichen (analog dem „Stadtumbau-West“-Gebiet umfassenden) Gebietsumgriff der Verfahren aus den Pkt. 1. a) und 1. b).

 

2.    Die Stadtverwaltung wird im Rahmen Ihres Prüfauftrages der Punkte 1. und 2. ermächtigt, die vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB durchzuführen oder zu veranlassen, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen zu gewinnen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich ergeben könnten.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt das Anforderungsprofil und Aufgabenfeld eines möglichen Sanierungsberaters mit den Schwerpunkten einer Erstberatung für Erhaltung, Instandsetzung und Verbesserung der Gebäudestruktur sowie die Ausnutzung von kommunalen und staatlichen Fördermitteln einschl. KfW-Darlehen im Altstadtbereich zu erstellen und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen.

 

4.    Die Stadtverwaltung erstellt, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Sanierungsberater aus Pkt. 3. eine Förderfibel.

 

5.    Das Kommunale Förderprogramm zur Durchführung privater Fassadengestaltungs- und Sanierungsmaßnahmen wird auf den Gebietsumgriff analog zum „Stadtumbau West“ nach Rücksprache mit den staatlichen Fördermittelgebern unverzüglich erweitert.