Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 9

Oberbürgermeister Müller verweist auf die vorliegende Sitzungsvorlage (Nr. 2015/238) und auf den Antrag der ÖDP-Fraktion, auf den Stadtrat Pauluhn im Folgenden eingeht.

Stadtkämmerin Erdel geht auf die einzelnen benannten Punkte ein.

Stadtrat Pauluhn ist unabhängig von der Stellungnahme von der Verwaltung der Auffassung, dass bei § 3 die Eigenleistung beibehalten bleiben sowie bei § 4 Abs. 6 die Fristverkürzung nicht erfolgen sollte.

Oberbürgermeister Müller bittet um getrennte Abstimmung, soweit die beantragten Punkte von Stadtrat Pauluhn betroffen sind. Er stellt dabei den vorgelegt Beschlusstext zur Abstimmung.


 

1)    § 3 Abs. 4, entfällt

Wenn Selbsthilfe anfällt, kann sie anerkannt werden, wenn der Umfang der Selbsthilfe vor Beginn der Maßnahme mit der Stadt Kitzingen festgelegt wurde und 10 v. H. der durch Rechnungen nachgewiesenen Baukosten nicht übersteigt. Der Stundensatz wird mit einem Betrag von 9,00 € anerkannt.

 

beschlossen                   dafür 28  dagegen 1

 

2)    § 4 Abs. 2 wird geändert

Antragsberechtigt sind die privaten Eigentümer (Privatpersonen, Vereine und Firmen) der Objekte/Anwesen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Kommunalen Förderprogramms liegen. Kirchlichen und Kommunalen Eigentümern wird nach dieser Richtlinie kein Zuschuss gewährt.

 

 

beschlossen                   dafür 20  dagegen 9

 

3)    § 4 Abs. 4 wird neu eingefügt

(die Nrn. der nachfolgenden Absätze verändern sich entsprechend)

Wird ein einzelnes Gewerk nicht nach den Zielen des Kommunalen Förderprogramms durchgeführt, so ist die gesamte Maßnahme nicht förderfähig.

 

 

beschlossen                   dafür 21  dagegen 8

 

 

4)    § 4 Abs. 6 wird geändert

Änderung des Bewilligungszeitraumes von 3 Jahren auf 1 Jahr

 

 

beschlossen                   dafür 29  dagegen 0

 

5)    § 5 Abs. 4 wird ergänzt

Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.

 

6)    § 5 Abs. 6 wird neu aufgenommen

Bei Koordinierung mit anderen Förderbereichen bzw. Fördergebern darf die Gesamtför-

derung höchstens 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme betragen, wobei die Zuwen-

dungen des Kommunalen Förderprogramms (Städtebaufördermittel) nachrangig sind.

 

7)    § 6 wird unterteilt

Der § 6 "Verfahren" wird unterteilt in "§ 6 Antragsverfahren" und "§ 7 Verwendungs-

nachweis"

 

8)    § 7 Abs. 1 Nr. 5 wird neu eingefügt

(die Nrn. der nachfolgenden Aufzählungen verändern sich entsprechend)

Nachweis der Vergabe an den wirtschaftlich günstigsten Bieter.

 

9)    § 7 Abs. 1 Nr. 6 wird geändert

Prüffähige Rechnungen analog § 14 VOB / B der ausführenden Handwerksfirmen auf Basis der Angebote (im Original inkl. je eine Kopie)

 

Die Änderungen treten ab 16.11.2015 in Kraft.