Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 4

Oberbürgermeister Müller informiert, dass der erste Bürgermeister laut Art. 59 Abs. 2 GO Entscheidungen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse, wenn er diese für rechtswidrig hält, zu beanstanden habe, den Vollzug auszusetzen und soweit erforderlich, die Entscheidung durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen sei. Aus diesem Grund beanstande er die Entscheidung vom 03.05.2016, setzte den Vollzug aus und gibt in heutiger Sitzung dem politischen Gremium die Möglichkeit, eine andere Entscheidung zu treffen. Sollte der Beschluss allerdings bestätigt werden, werde er die Entscheidung zur Überprüfung an die Regierung als Rechtsaufsichtsbehörde weitergeben.

Ergänzend zu den Worten von Oberbürgermeister Müller erklärt Oberrechtsrätin Schmöger ausführlich, dass die Beschlussfassung rechtswidrig sei, da es sich um eine gebundene Entscheidung nach § 35 BauGB und bei der Versorgung mit Mobilfunk um eine Privilegierung handle. Alle anderen Voraussetzungen seien laut SG 61 gegeben und der Bereich ausreichend erschlossen. Neben der Frage, ob das Vorhaben zulässig ist oder nicht, sei nur noch die Frage ausschlaggebend, ob dem öffentlichen Belange entgegenstehen – SG 61 sehe keine.

Oberrechtsrätin Schmöger bezieht sich auf die Diskussion und Kritikpunkte aus der Verwaltungs- und Bauausschuss-Sitzung vom 03.05.2016. Hierbei wurde einerseits der Mindestabstand zur Wohnbebauung genannt. Dies wurde anhand des Mobilfunkkonzeptes geprüft, welches keine Aussage dazu beinhaltet. Andererseits kam der Gesundheitsschutz zur Sprache, wobei hier die Einhaltung der Grenzwerte von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehen werde – dies sei im genannten Vorhaben der Fall. Des Weiteren war als öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB die Verunstaltung des Landschaftsbildes thematisiert. Laut Rechtsprechung könne diese aber bei privilegierten Vorhaben im Außenbereich nicht entgegenstehen. Demnach seien die Vorschriften nach § 35 Abs. 1 BauGB gegeben und es liege kein Ermessensspielraum vor. Das Vorhaben ist zulässig und zu genehmigen. Durch die negative Beschlussfassung ist der Oberbürgermeister daran gehindert. Aus diesen Gründen wurde die Vorlage wie von Oberbürgermeister Müller eingangs erklärt erneut auf die Tagesordnung genommen.

Abschließend betont Oberrechtsrätin Schmöger, dass die Geschäftsordnung regelt, dass die Zuständigkeit bei Entscheidungen nach § 35 BauGB beim Verwaltungs- und Bauausschuss liege, aber auch dieser sich den rechtlichen Bestimmungen zu fügen habe.

 

Stadtrat Pauluhn plädiert dafür, die Entscheidung durch die Regierung von Unterfranken treffen zu lassen. Er sehe dennoch die Verunstaltung des Landschaftsbildes und ist auch der Ansicht, dass vorbeugender Gesundheitsschutz unabhängig von den Grenzwerten ein Grund sein könnte.

 

Stadträtin Dr. Endres-Paul kritisiert, dass der Mast bei Frankenguss einen großen Bereich abdecken sollte. Nun kommt allerdings erneut ein Mast in dieser Größenordnung und es solle keine Möglichkeit geben, die Bürgermeinung und den Gesundheitsschutz durch Gegenstimme vertreten zu können. Das kann sie nicht nachvollziehen.

 

Oberbürgermeister Müller betont erneut, dass die Verwaltung an Gesetze und Rechte gebunden sei und er sich strafbar mache, wenn er wissentlich dagegen verstößt. Daher bittet er das Gremium um Einsicht und Zustimmung.

 


1.       Vom Sachvortrag Nr. 2016/101 wird Kenntnis genommen.

 

2.       Der Verwaltungs- und Bauausschuss stimmt der Errichtung des geplanten Mobilfunkmastes auf Flurstück Nr. 6044, Gemarkung Hoheim, im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) zu.