1. Vom Sachvortrag 2016/260 wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt folgende
Satzung
über das Verbot des Mitführens von nicht
angeleinten Hunden in öffentlichen Anlagen der Stadt Kitzingen
Aufgrund des Art.
24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung -
GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt
geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl S. 458),
erlässt die Stadt Kitzingen folgende
Satzung
§
1
(1)
In
nachfolgend genannten öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kitzingen sind mitgeführte
Hunde ständig an der Leine zu führen:
-
im Bereich
des ehemaligen Gartenschaugeländes zwischen der Konrad-Adenauer Brücke und dem
Wohnmobilstellplatz,
-
im
Bereich des gegenüberliegenden (innerstädtischen) Mainkais zwischen der
Konrad-Adenauer-Brücke und der Zufahrt zum Mainkai vom Gustav-Adolf-Platz aus
in Höhe des Anwesens Gustav-Adolf-Platz Nr. 10.
Die Bereiche, in denen die Anleinpflicht
besteht, sind aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Lageplan (Stand
15.12.2016) und dort der roten Schraffur zu entnehmen. Soweit Teilflächen der
Alten Mainbrücke selbst unter die rote Schraffur fallen, sind diese nicht vom
Geltungsbereich der Satzung umfasst.
(2)
Die
Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3 Metern nicht überschreiten.
(3)
Ausgenommen
von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:
a)
Blindenführhunde,
b)
Diensthunde
der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der
Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
c)
Hunde,
die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als
Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst
im Einsatz sind sowie
d)
im
Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§
2
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit
Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über
den Anleinzwang für Hunde in oben genannten Bereichen zuwiderhandelt.
§
3
Diese Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft.
Anlage 1:
Lageplan gem. § 1 Abs. 1