1.      Vom Sachvortrag 2016/260 wird Kenntnis genommen.

 

2.      Der Stadtrat beschließt folgende

Satzung

 über das Verbot des Mitführens von nicht angeleinten Hunden in öffentlichen Anlagen der Stadt Kitzingen

 

Aufgrund des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl S. 458), erlässt die Stadt Kitzingen folgende

 

Satzung

 

§ 1

 

(1)    In nachfolgend genannten öffentlichen Einrichtungen der Stadt Kitzingen sind mitgeführte Hunde ständig an der Leine zu führen:

 

-        im Bereich des ehemaligen Gartenschaugeländes zwischen der Konrad-Adenauer Brücke und dem Wohnmobilstellplatz,

-        im Bereich des gegenüberliegenden (innerstädtischen) Mainkais zwischen der Konrad-Adenauer-Brücke und der Zufahrt zum Mainkai vom Gustav-Adolf-Platz aus in Höhe des Anwesens Gustav-Adolf-Platz Nr. 10.

 

Die Bereiche, in denen die Anleinpflicht besteht, sind aus dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügten Lageplan (Stand 15.12.2016) und dort der roten Schraffur zu entnehmen. Soweit Teilflächen der Alten Mainbrücke selbst unter die rote Schraffur fallen, sind diese nicht vom Geltungsbereich der Satzung umfasst.

 

(2)    Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 3 Metern nicht überschreiten.

 

(3)    Ausgenommen von der Leinenpflicht nach Abs. 1 sind:

 

a)     Blindenführhunde,

b)     Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,

c)     Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind sowie

d)     im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

§ 2

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften über den Anleinzwang für Hunde in oben genannten Bereichen zuwiderhandelt.

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2017 in Kraft.

 

Anlage 1:

Lageplan gem. § 1 Abs. 1