Beschluss: beschlossen

 

Das in der Anlage beigefügte "Kommunales Förderprogramm der Stadt Kitzingen" wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

 

1)    § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

a)    Putz- und Malerarbeiten (einschließlich Zier- und Schmuckteile) im Bereich der

sichtbaren Außenfassaden

oder

b)    Putz- und Malerarbeiten (einschließlich Zier- und Schmuckteile) im Bereich der

sichtbaren Außenfassaden sowie energetische Maßnahmen zur Innen- oder

Außendämmung.

 

2)    § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird ergänzt:

und Sanierungsarbeiten zur Verhinderung aufsteigender Feuchtigkeit.

 

3)    § 3 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:

Anlage bzw. Neugestaltung von Außenanlagen mit öffentlicher Wirkung (Vor- und Hofräume - ortstypische Begrünung und Entsiegelung einschließlich Hoftoren und Hofeinfahrten sowie Einfriedungen und Außentreppen), wenn sie vom öffentlichen Raum einsehbar sind. Tiefbauarbeiten im Rahmen der Maßnahme (Unterbau, Fundamente u. dgl.) werden nicht gefördert.

 

4)    § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

Die Förderung wird nur einmal innerhalb von 10 Jahren ab Antragstellung bis zur maxi- malen Höchstgrenze gewährt, auch wenn die Gesamtmaßnahme an einem Objekt bzw. Anwesen (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) in mehreren Bau- und Jahresab- schnitten erfolgt.

 

5)    § 5 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

Die Stadt Kitzingen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie einen Zuschuss in Höhe von 15 % der förderfähigen Kosten, höchstens 15.000 €. Der Zuschuss ist auf volle 10 € abzurunden.

 

6)    Das Kommunale Förderprogramm tritt am 18.04.2011 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das seit 15.03.1998 gültige Kommunale Förderprogramm außer Kraft. Die Beschlüsse vom 14.09.2000 und 03.03.2004 zur Ausdehnung des Kommunalpro- gramms werden aufgehoben.