Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 4

Oberbürgermeister Müller verweist auf die den Sachvortrag Nr. 2017/072 und erkundigt sich nach Fragen.

 

Stadträtin Glos stellt fest, dass sie für die Mittagsbetreuung mehrere Zuschüsse (a´ 500,00 € je Gruppe) erhalte und möchte wissen, ob sie dann diese Summieren müsse und somit über die 1.000,00 € Grenze kommen oder ob der Zuschuss pro Gruppe gewertet wird.

Darüber hinaus möchte wissen, ob sie Gelder, die sie nicht belegen kann, zurückzahlen müsse.

Verwaltungsrat Hartner stellt dar, dass diese Zuschüsse in der Summe betrachtet werden müssen und somit eine Nachweispflicht bestehe.

Stadtkämmerin Erdel bestätigt eine Rückzahlungspflicht bei Nichtverbrauch.

 

Stadtrat Christof ist der Auffassung, dass die ursprünglich in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses angedachte Grenze von 1.000,00 € zu niedrig sei. Diese sollte lieber auf 2.500,00 € gelegt werden. Ebenfalls sollte keine Nachweispflicht erfolgen, sondern es in eine Kann-Vorschrift geändert werden, z. B. wenn sich Verdachtsmomente ergeben.

 

Oberbürgermeister Müller stellt dar, dass der Vorschlag der Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses entspreche. Er werde diesen zur Abstimmung stellen. Bei Ablehnung müsse ein neuer Vorschlag vorgebracht werden.


 

1.    Vom Sachvortrag Nr. 2017/072 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der Stadtratsbeschluss vom 19.02.2004 wird aufgehoben.

 

3.    Die Auszahlung städtischer Zuschüsse erfolgt unter der Voraussetzung, dass ausreichend Kassenmittel zur Verfügung stehen:

 

a)    nach Rechtskraft des Haushaltsplanes gemäß den Modalitäten der entsprechenden Förderrichtlinie

 

b)    nach Rechtskraft des Haushaltsplanes bei Bedarf, wenn die Auszahlung nicht durch eine Förderrichtlinie geregelt ist

 

c)    nach Bereitstellung der Reste aufgrund Stadtratsbeschluss, wenn für einen Zuschuss der Übertrag eines Haushaltsrestes vorgesehen ist

 

4.    Nachweis der Verwendung:

 

a)    gemäß der entsprechenden Förderrichtlinie

 

b)    liegt keine Regelung durch eine Förderrichtlinie vor,

 

-       ist bis zu einem Betrag von 1.000,00 € eine Nachprüfung vorzubehalten

-       sind ab einem Betrag von 1.000,01 € Quittungen zu fordern