Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 0

Oberrechtsrätin Schmöger erläutert ausführlich die Sachlage und weist daraufhin, dass es grundsätzlich bekannt sei, dass es viele geschichtlich wertvolle Grabmale gibt, aber nie ein Verzeichnis erstellt wurde. Das Landesamt für Denkmalpflege wurde eingebunden und hat im Rahmen eines Pilotprojektes Rundgänge gemacht, jede einzelne Grabstätte fachlich fundiert und in einen Katalog aufgenommen. Hierbei wurde im Alten Friedhof für jedes Grabmal, das als erhaltenswert angesehen wurde, die Historie beschrieben und eine geschichtliche Einordnung vorgenommen. Im Nachgang dazu wurde eine Einschätzung vom Stadtheimatpfleger Dr. Knobling vorgenommen. Die Stadt Kitzingen sieht vor eine Lösung zu finden, um möglichst viele der wertvollen Grabstätten zu schützen, um den Charakter des Alten Friedhofes zu erhalten. Problem derzeit sei die eigentliche Regelung, dass bei Ablauf von Nutzungsberechtigungen der Inhaber des Nutzungsrechts das Grabmal zu entfernen hat. Die Verwaltung schlägt vor, in solch einem Fall auf diejenigen zuzugehen und zu bitten, das Eigentumsrecht unentgeltlich auf die Stadt Kitzingen zu übertragen. Die Stadtgärtnerei könnte die Grabmale gärtnerisch einfach gestalten, pflegen und es bestehe die Möglichkeit, diese Grabstellen als Urnenerdgräber zu nutzen.

Oberrechtsrätin Schmöger macht darauf aufmerksam, dass die anderen Friedhöfe nach und nach auch erfasst werden sollen und ein entsprechendes Verzeichnis zu erstellen sei.

 

Stadträtin Stocker bittet dem Stadtrat einen entsprechenden Plan des Friedhofes mit Grabmalnummern zur Verfügung zu stellen. Oberrechträtin Schmöger sagt dies zu.

 

Auf Nachfrage von Stadträtin Schwab informiert Oberrechtsrätin Schmöger, dass es grundlegend möglich sei, derartige Grabmale bei Ablauf der Nutzungsberechtigung auch an neue Nutzer mit entsprechenden Auflagen zu übertragen.

 

Grundsätzlich befürworten die Stadtratsmitglieder den Erhalt von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabstätten. Ob und inwieweit eine weitere Nutzung ermöglicht werden soll oder ob eine Standortveränderung durch Umsetzung des Grabmales erfolgen soll, müsste zu gegebener Zeit entschieden werden.

 

Oberrechtsrätin Schmöger sagt zu, dass die derzeitigen Nutzungsberechtigten schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt werden.

 

Stadträtin Stocker regt an, außerdem Grabmäler von Persönlichkeiten zu erhalten, beispielsweise die Gräber von Richard Rother oder Dr. Guido Wunderlich in Hohenfeld.

 

Stadtrat Böhm verweist auf ein Grabmal (versehen mit einem Vers) im Alten Friedhof in Zusammenhang eines Mordes der Familie vom ehemaligen Gasthaus Bären Ende der 40er Jahre und erfragt, ob dieses ausfindig gemacht werden könnte, da es seit kurzer Zeit nicht mehr im Friedhof stehe.

 

 


 

1.      Vom Sachvortrag Nr. 2017/061 wird Kenntnis genommen.

 

2.      Es besteht Einverständnis, die in der dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügten Liste genannten Gräber bzw. Grabmale des Alten Friedhofs in Kitzingen als künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale bzw. bauliche Anlagen anzuerkennen und diese in das Verzeichnis gemäß § 34 der Friedhofs- und Bestattungssatzung aufzunehmen sowie die Grabberechtigten und sonstige Verpflichtete von der Eintragung zu verständigen.

 

3.      Die weiteren Friedhöfe der Stadt Kitzingen (Neuer Friedhof, Etwashausen, Hoheim, Hohenfeld, Repperndorf) sind ebenso zu erfassen und ein entsprechendes Verzeichnis ist jeweils anzulegen.

 

4.      Es besteht Einverständnis, mit den in das unter Ziffer 1 genannte Verzeichnis aufgenommenen Grabmalen und baulichen Anlagen wie folgt umzugehen:

 

a)      Vor Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte ist im Einzelfall bei jedem Änderungsvorhaben dieses von der Friedhofsverwaltung mit SG 61 als Untere Naturschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege (LfD) abzustimmen.

 

b)      Nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabrechte übernimmt die Stadt unentgeltlich das Eigentum an dem schützenswerten Grabmal, gestaltet dies gärtnerisch einfach und pflegeleicht und erhält es. In die Friedhofs- und Bestattungssatzung wird eine Klausel aufgenommen, dass in diesen Grabstätten künftig Urnenbestattungen erfolgen können. Dies erfolgt auf der Grundlage der Gebührenerhebung für Urnenbestattungen in Erdgräbern, die die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung bereits vorsieht.