Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Anwesend: 29, Pers. beteiligt: 0

 

 

1.             Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

 

2.       § 17 Gestaltungssatzung wird wie folgt geändert:

 

(1)        Parabolantennen, Mobilfunkanlagen und sonstige Anlagen sind so anzubringen, dass sie weder über den Dachfirst hinausragen noch von öffentlicher Verkehrsfläche aus einsehbar sind.
Dies gilt ebenfalls für die Verdeckung bzw. Einhausung solcher Anlagen.

(2)        Darüber hinaus sind alle Anlagen nur ohne Werbung zulässig und hinsichtlich der Farbe dem jeweiligen Anbringungsort anzupassen.