Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 5, Anwesend: 21, Pers. beteiligt: 0

 

1. Von einer Ausschreibung der Harvey Barracks ist aufgrund der noch zu klärenden Altlasten-, Kampfmittel- und Infrastrukturthematik derzeit abzusehen.

2. Sollte das Areal dennoch kurzfristig seitens der BImA ausgeschrieben werden, sind im Ausschreibungstext zur Absicherung der Stadt folgende Passagen zu ergänzen und es ist auf folgendes hinzuweisen:

-       Objektbeschreibung Erschließungssituation: Es handelt sich bauplanungsrechtlich um ein nicht erschlossenes Gelände. Die Erschließung ist derzeit nicht gesichert. Bevor bauliche Vorhaben im Sinne der §§ 30 und 33 BauGB realisiert werden können sind umfangreiche Erschließungsmaßnahmen durchzuführen.

-       Objektbeschreibung Kampfmittelsituation: Aufgrund massiver flächenhafter Bombardierungen im 2. Weltkrieg und der Ergebnisse der historisch, genetischen Untersuchung kann derzeit das Kampfmittelrisiko als hoch eingestuft werden. Bevor eine zivile Nachnutzung stattfinden kann, sind weitere umfangreiche Sondierungs- und Kampfmittelräummaßnahmen durchzuführen.

-       Objektbeschreibung Planungssituation: Die Liegenschaft ist bauplanungsrechtlich als Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB einzustufen. Bevor eine Nachnutzung der Bestandsgebäude bzw. Neubebauung des Areals erfolgen kann,  müsste die Stadt ein  B-Planverfahren einleiten bzw. durchführen.  Aufgrund der Risikoeinschätzung und der nicht abschließend geklärten Altlasten- und Kampfmittelproblematik können die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB derzeit nicht sichergestellt werden, so dass derzeit auch kein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst werden kann.

-       Objektbeschreibung Sonderlandeplatz: Zur zivilen Nachnutzung des ehemaligen Militärlandeplatzes hat die Stadt ein flugrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren  für einen zivilen Sonderlandeplatz beantragt. Die fliegerische Nutzung soll als besonderer Standortvorteil für die Entwicklung eines Gewerbegebiets aufrechterhalten werden. Im Rahmen der weiteren Entwicklung eines Betriebskonzeptes  für den Sonderlandeplatz muss zukünftig sichergestellt werde, dass eine öffentliche fliegerische Nutzung sichergestellt wird und vor allem auch die Belange  der Sport- und Freizeitfliegerei berücksichtigt werden.