1. Vom Sachvortrag Nr. 2018/140 wird Kenntnis genommen.
2. Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013 i. d. F. vom 18.04.2016:
Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264) und Art. 21 des Kostengesetzes (KG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl S. 43) folgende
Satzung
§ 1
Satzungsänderung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Kitzingen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.06.2013 i. d. F. vom 18.04.2016 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
„l) Urneneinzelgräber im Stelengarten Neuer Friedhof 30,00 €
Urnenerdgräber für zwei Urnen im Stelengarten Neuer Friedhof 40,00 €“
„m) Urnengräber für Beisetzungen von Urnen in Gräbern mit
künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Grabmalen 40,00 €“
2. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für die Überlassung einer Nischenplatte in der Urnenanlage
des Neuen Friedhofes, für die Wandplatten der Urnen-
gemeinschaftsgräber im Alten Friedhof an der Mauer, für
Muschelkalkplatten für Urnenbeisetzungen in Gräbern mit
künstlerisch und geschichtlich wertvollen Grabmalen, im
Stelengarten des Neuen Friedhofes wird eine einmalige Gebühr
erhoben in Höhe 92,00 €“
3. § 3 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
„(9) für die Überlassung eines Metallschildes zur Kennzeichnung der
Beisetzungsstellen auf den übrigen Friedwiesen sowie für die
Urnengärten im Alten Friedhof, die Bestattung an Bäumen und in
den Urneneinzelgräbern des Stelengartens im Neuen Friedhof
wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 40,00 €“
4. § 5 Abs. 1 g) wird wie folgt gefasst:
„g) Dekoration der Trauerhalle bei Durchführung einer Bestattung
durch die Stadt 80,00 €“
§ 2
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt zum 01.07.2018 in Kraft.