Beschluss: Ohne Abstimmung

 

Gem. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 GO „wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeister“.

Für die Wahl gilt Art. 51 Abs. 3 GO, der folgenden Wortlaut hat:

 

„Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und

erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.“

 

 

Ablauf der Wahl

 

1.      In den zu bildenden Wahlausschuss werden folgende 3 Personen berufen:

 

 

 

2.      Die Fraktionen und Gruppen geben ihre Wahlvorschläge bekannt

 

 

 

 

 

3.      Erster Wahldurchgang

 

-         Wahl anhand vorbereiteter Stimmzettel

-         Ergebnisermittlung durch Wahlausschuss

-         Bekanntgabe des Wahlergebnisses

-         Befragung der/ des Gewählten, ob die Wahl angenommen wird

 

Falls erforderlich, Stichwahl gem. Art. 51 Abs. 3 GO.

 

4.      Sollte der Bewerber Christof (der seine Kandidatur schon erklärt hat) zum ersten stellvertretenden Bürgermeister gewählt werden und er die Wahl annehmen, ist damit das Amt des/ der zweiten Stellvertreters/ in vakant.

 

Hierüber könnte der Stadtrat unmittelbar durch Wahl (Verfahren analog) entscheiden oder dies etwa bis zur folgenden Stadtratssitzung vertagen.

 

Seitens der Verwaltung werden für diesen Fall Stimmzettel vorbereitet sein.