1. Vom Sachvortrag Nr. 2018/205 wird Kenntnis genommen.
2. Die Bagatellgrenze für bewegliches Vermögen, das nach § 75 Abs. 2 KommHV-Kameralistik nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen ist, beträgt rückwirkend zum 01.01.2017 grundsätzlich 500,00 € netto.