Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 2

1.    Vom Sachvortrag Nr. 2018/205 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Die Bagatellgrenze für bewegliches Vermögen, das nach § 75 Abs. 2 KommHV-Kameralistik nicht in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen ist, beträgt rückwirkend zum 01.01.2017 grundsätzlich 500,00 € netto.