Stadtplaner Fischer geht auf den Sachverhalt Nr. 2018/275 ein und stellt dar, dass die Änderung des Bebauungsplanes mit Blick auf die Vergrößerung des Marktes nicht unproblematisch war, weshalb eine nochmalige Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken erfolgte. Netto möchte den bestehenden Markt lediglich verbraucherfreundlich umbauen. Eine Erweiterung des Sortiments sei nicht geplant. Aus diesem Grund müsse auch der Flächennutzungsplan nicht mehr geändert werden, was bei einer Sortimentserweiterung der Fall gewesen wäre.

Die bisher eingeholten Stellungnahmen vom Handel bzw. bezüglich des Verkehrs waren beide positiv.

 

Stadtrat Rank möchte wissen, ob ein solches Vorgehen dann auch an anderer Stelle möglich wäre, worauf Stadtplaner Fischer darstellt, dass diese Frage stets im Einzelfall beantwortet werden müsste.

 

Stadtrat Pauluhn möchte eine Sortimentsbeschränkung im Bebauungsplan aufgenommen haben, so wie dies bei anderen Gebieten bereits ebenfalls gehandhabt wurde.

 

Stadtplaner Fischer gibt zu bedenken, dass sich die Sortimentsbeschränkung nur auf die gegenwärtige Vergrößerung beziehen könne. Falls dies gewollt sei, müsse eine mögliche Beschränkung verwaltungsintern geprüft werden. Darüber hinaus gibt er zu bedenken, dass dann in heutiger Sitzung der Beschluss nicht gefasst werden könne.

 

Es entwickelt sich eine kurze Diskussion zur Frage der Sortimentsbeschränkung.

 

Bauamtsleiter Graumann stellt nochmals dar, dass es sich hierbei um keinen neuen Markt handelt, sondern die Fläche lediglich aus komfortgründen gegenüber den Kunden erweitert werde. Bei einer nun auferlegten Sortimentsbeschränkung würde Netto schlechter als vorher gestellt werden. Nachdem das Sortiment mit der Vergrößerung nicht erweitert werde, sei aus seiner Sicht eine lediglich hierauf festgelegte Beschränkung wenig zielführend.

 

Oberbürgermeister Müller stellt abschließend fest, dass er den vorliegenden Beschluss in dieser Form fassen werde. Sollten im Rahmen des weiteren Verfahrens Einwände hinsichtlich der Sortimentsbeschränkung eingehen, so müssen diese verwaltungsintern entsprechend behandelt werden.


1.    Vom Sachvortrag Nr. 2018/275 wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. V 98 „Logistikzentrum Netto“ wird nach § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB zum ersten Mal geändert. Eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB ist nicht notwendig und wird eingestellt.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

4.    Da eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB nicht nötig ist, wird der Aufstellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung aufgehoben.