1. Vom Sachvortrag Nr. 2020/163 wird Kenntnis genommen.
- Im Rahmen der Dienstausübung wird dem Oberbürgermeister unter Bezugnahme auf § 42 BeamtStG einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht die Annahme von Geschenken und Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 150,00 € im Einzelfall gestattet. Im Vertretungsfall gilt diese Gestattung gleichlautend für die Vertreter/-innen des Oberbürgermeisters..