Gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Jahresrechnung 2008 der
Stadt Kitzingen und der von der Stadt verwalteten Stiftung für Alten- und Pflegehilfe
nach Durchführung der örtlichen Prüfung festgestellt und die Entlastung erteilt.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung wird die Jahresrechnung 2008 der
Stadt Kitzingen und der von der Stadt verwalteten Stiftung für Alten- und Pflegehilfe
nach Durchführung der örtlichen Prüfung festgestellt und die Entlastung erteilt.