Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 30, Nein: 0

1.      Vom Sachvortrag 2020/290 wird Kenntnis genommen.

 

2.      Die Stadt Kitzingen erlässt nachfolgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Großen Kreisstadt Kitzingen (Kostensatzung) vom 12.08.1997 i. d. F. vom 10.11.2010.

 

Die Stadt erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

 

Satzung

 

§ 1

Satzungsänderung

 

Das Kommunale Kostenverzeichnis – KommKVz – (Anlage zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Großen Kreisstadt Kitzingen (Kostensatzung) vom 12.08.1997 i. d. F. der Änderungssatzung vom 10.11.2010)

 

wird wie folgt geändert:

 

in der Tarifgruppe 0 (Allgemeine Verwaltung) wird die Tarif-Nr. 021 (Amtshandlungen im

Vollstreckungsverfahren) wie folgt neu gefasst:

 

 

021

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

 

1. Androhung von Zwangsmitteln

(Art. 36 VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird

 

2. Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)

 

3. Vollstreckungsgebühr nach Art. 23 ff. VwZVG

bis 99,99 €

100,00 € bis 999,99 €

1.000,00 € bis 2.499,99 €

2.500,00 € bis 4.999,99 €

5.000,00 € bis 9.999,99 €

10.000,00 € bis 29.999,99 €

30.000,00 € bis 59.999,99 €

60.000,00 € bis 99.999,99 €

ab 100.000,00 €

 

Bemessungsgrundlage ist die Gesamtsumme der Forderungen, derentwegen vollstreckt wird.

 

4. Pfändungsgebühr gem. Art. 26 Abs. 3 und Abs. 5 VwZVG

·           Die Gebühr wird erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten

(z. B. für das Anbringen einer Parkkralle oder eines Ventilwächters)

·           Die Gebühr entsteht, sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat

   bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten, sobald der Vollstreckungsbedienstete die Pfändungsverfügung zugestellt hat oder die Pfändungsverfügung zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben wurde.

·           Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch Zahlung an den Vollstreckungsbediensteten abgewendet wird.

·           Die Gebühr wird auch erhoben, wenn auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollstreckungsbedienstete an Ort und Stelle begeben hat.

·           Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden.

 

5. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG).

 

5.0 bei Geldansprüchen

 

 

 

 

5.1 sonst.

 

6. Wegnahmegebühr

·           Die Gebühr wird erhoben für die Wegnahme von beweglichen Sachen einschließlich Urkunden.

·           Die Gebühr entsteht, sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat.

·           Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Pfändung durch freiwillige Zahlung an den Vollstreckungsbediensteten abgewendet wird oder die herauszugebende Sache nicht aufgefunden wird.

 

7. Verwertungsgebühr

·           Die Gebühr wird erhoben für die Versteigerung und andere Verwertung von gepfändeten Gegenständen oder Sicherungsgut.

·           Die Gebühr entsteht, sobald der Vollstreckungsbedienstete Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat.

 

Bei Abwendung der Verwertung

·           Die verringerte Gebühr wird erhoben, wenn der Schuldner vor Beginn der Versteigerung, des freihändigen Verkaufs oder anderweitigen Verwertung der Pfandsache nachweist, dass die Schuld gezahlt oder gestundet ist.

·           Die verringerte Gebühr wird auch erhoben, wenn der Schuldner vor Beginn der Versteigerung, des freihändigen Verkaufs oder anderweitigen Verwertung der Pfandsache die volle Schuld einschließlich Kosten und Säumniszuschlag zahlt.

 

8. Auslagen

 

8.1 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken, wenn sich aus einer Rechtsverordnung nach § 12a GvKostG nichts anderes ergibt,

 

Stufe 1:

bis zu 10 Kilometer

 

Stufe 2:

von mehr als 10 Kilometer bis 20 Kilometer

 

Stufe 3:

von mehr als 20 Kilometer bis 30 Kilometer

 

·        Das Wegegeld wird erhoben, wenn der Vollstreckungsbedienstete zur Durchführung des Auftrags Wegestrecken innerhalb des Gemeindegebiets zurückgelegt hat.

·        Maßgebend ist die Entfernung von der Dienststelle zum Ort der Amtshandlung. Werden mehrere Wege zurückgelegt, so ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen.

 

 

15 € bis 200 €

 

 

 

 

 

50 € bis 2.500 €

 

 

 

 

  10 €

  20 €

  40 €

  60 €

  80 €

100 €

150 €

200 €

250 €

 

 

 

 

  26 €

(§ 339 Abs. 3 AO)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

½ der Vollstreckungsgebühr nach Tarifgruppe 02 Tarifnummer 021 Ziffer 3

 

15 € bis 200,00 €

 

26 €

(§ 340 Abs. 3 AO)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

52 €

(§ 341 Abs. 3 AO)

 

 

 

 

 

 

 

26 €

(§ 341 Abs. 4 AO)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auslagen nach

§ 344 AO

 

 

 

3,25 €

 

 

6,50 €

 

 

9,75 €

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.