Auf Anregung von Stadtrat Moser wird der Beschlussvorschlag dahingehend geändert, dass Unternehmen diese Förderung nicht in Anspruch nehmen können.
Stadtrat Goldbach schlägt vor, Gestaltungsrichtlinien für die Innenstadt aufzustellen. Oberbürgermeister Güntner erwidert, dass eine Freiflächengestaltungssatzung in Arbeit sei, in welcher man dies mit aufnehmen könne. Ein Förderprogramm, wie hier beantragt, existiere nicht und müsse erarbeitet werden.
Stadtrat Sanzenbacher vertritt die Meinung, dass aufgrund der Detailgetreue des Antrags nur die juristischen Bestandteile ergänzt werden müssten und dies daher nicht lange dauern könnte. Außerdem verweist er auf ein aktuelles Urteil, laut welchem nicht genutzte Flächen zu begrünen sind.
Beschlussvorschlag des Antragstellers
1. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung zur Prüfung des Förderprogrammes „Flächenentsiegelung, Nachbegrünung und Biodiversität“ für die Teile der Stadt Kitzingen (einschließlich aller Ortsteile), die außerhalb des Geltungsbereichs des Kommunalen Förderprogramms liegen, sowie die entsprechende Anwendung im bestehenden Kommunalen Förderprogramm unter Beachtung folgender Rahmenbedingungen:
a) Gesamtvolumen
des Förderprogramms:
25.000 €/jährlich
b) Zweck
der Förderung:
Verbesserung des Mikroklimas und der Biodiversität im bebauten Stadtgebiet und den Ortsteilen
c) Fördergegenstand:
Freiwillige Entsiegelung und Nachbegrünung von versiegelten Flächen
d) Zuschussempfänger:
Grund- und Hauseigentümer, Verbände und sonstige dingliche Verfügungsberechtigte (Erbbauberechtigte bzw. Mieter mit Einverständniserklärung des Eigentümers)
e) Art,
Umfang und Höhe der Förderung:
Förderung der Entsiegelungsmaßnahme pauschal je m²
Förderhöhe bei versiegelten Flächen: 20,00 € / m²; teilversiegelte Flächen 5,00 € / m²
Höchstgrenze 5.000 € pro Maßnahme
Bei der Bepflanzung werden nur heimische Arten anerkannt
f) Antragstellung
und Auszahlung des Zuschusses:
Beginn der Maßnahme erst nach Antragsstellung
Fotodokumentation des Ausgangszustandes
Nach Abschluss der Maßnahme Abschlussfotodokumentation
g) Verbot
der Doppelförderung
Keine anderweitigen Fördermittel für die Maßnahme