Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 2

Oberrechtsrätin Schmöger verweist auf o. g. Sachvortrag und stellt dar, dass die Verordnung als erste Maßnahme des Taubenmanagements umgesetzt werde.

Stadträtin Richter verweist auf das Füttern der Enten und dass in Folge dessen, sich sehr viele Tauben ebenfalls hierüber Futter besorgen.

Oberrechtsrätin Schmöger kenne diese Problematik. Eine Satzung hierzu lehne sie zunächst ab. Es soll vielmehr über Schilder „Enten nicht füttern“ versucht werden, der Problematik Herr zu werden.

Stadtrat Pauluhn ist der Auffassung, dass eine Geldbuße von bis zu 300,00 € aufgenommen werden soll, damit man der Verordnung entsprechend Nachdruck verleihen könne.

Stadträtin Wallrapp bittet hinsichtlich des Fütterns der Enten insbesondere im Altenheim Mainblick einen Aushang zu machen, dass dies nicht erlaubt ist.

Stadträtin Schwab möchte wissen, ob mit dem Taubenmanagement auch eine Personalmehrung einhergehe.

Oberrechtsrätin Schmöger erklärt, dass die Verantwortung im Bereich von SG 31 liege und hier keine Personalmehrung aufgrund der Verordnung eintrete. Hinsichtlich der Umsetzung des Punktes „Schaffung und Unterhaltung von Taubenunterkünften“ sei der Bauhof ein mögliches Ausführungsorgan. Hier ist sicherlich mit einem Mehraufwand zu rechnen.

 

Als Oberbürgermeister Müller zur Abstimmung aufruft, erinnert Stadtrat Pauluhn an seinen Antrag hinsichtlich der Geldbuße.

Oberrechtsrätin Schmöger stellt dar, dass zunächst über den für die Stadt am weitest gehenden Antrag (keine Einnahmen) abgestimmt werden müsse.


 

1.    Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.

 

2.    Der Stadtrat erlässt nachfolgende

 

 

Verordnung

der Stadt Kitzingen über das Taubenfütterungsverbot

(Taubenfütterungsverbotsverordnung)

 

 

Die Große Kreisstadt Kitzingen erlässt aufgrund von Art. 16 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayAs 2011-2-I), zuletzt geändert aufgrund Gesetzes vom 27.Dezember 2004 (GVBL Seite 540) folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Fütterungsverbot

 

(1)      Es ist im gesamten Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Kitzingen verboten, verwilderte Tauben zu füttern. Verwilderte Tauben sind Haustauben, die nicht oder nicht mehr von Menschen gehalten werden. Füttern ist jegliches mengenmäßig unabhängiges Auslegen, Auswerfen oder sonstiges Ausbringen von Nahrungs- und Futtermitteln die zur Aufnahme durch verwilderte Tauben bestimmt oder geeignet sind.

 

(2)      Vom Fütterungsverbot ausgenommen sind von der Stadt Kitzingen veranlasste Maßnahmen.

 

§ 2

 

Duldungsverpflichtung

 

Die Eigentümer von Grundstücken, die Nutzungsberechtigten und ihre Vertreter sind verpflichtet, Maßnahmen der Stadt Kitzingen oder ihrer Beauftragten zur Beseitigung von Nistplätzen und zur Vergrämung verwilderter Tauben zu dulden. Ein Anspruch auf Durchführung dieser Maßnahme oder sonstiges Einschreiten besteht gegenüber der Stadt Kitzingen nicht.

 

§ 3

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 16 Abs. 2 Landesstraf- und Verordnungsgesetz kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Fütterungsverbot nach § 1 zuwiderhandelt.

 

§ 4

 

Inkrafttreten, Geltungsdauer

 

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Stadt Kitzingen in Kraft.